Abgaben: Haftung des Grundstückseigentümers bei Insolvenz des Rechtsvorgängers

Die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers für Straßenausbaubeiträge, die als dingliche Last auf dem Grundstück ruhen, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Abgabenforderung wegen Insolvenz gegen den Rechtsvorgänger nicht mehr durchsetzbar ist. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden (Beschluss vom 22. Januar 2010, Az. 5 B 3254/09). Hierauf weist der Landesverband der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers für Straßenausbaubeiträge, die als dingliche Last auf dem Grundstück ruhen, ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Abgabenforderung wegen Insolvenz gegen den Rechtsvorgänger nicht mehr durchsetzbar ist. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden (Beschluss vom 22. Januar 2010, Az. 5 B 3254/09). Hierauf weist der Landesverband der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Im Streifall hatte eine GbR ein Grundstück aus einer Insolvenzmasse erworben. Auf diesem Grundstück lasteten noch Straßenausbaubeiträge als öffentliche Last. Die Kommune hatte zunächst versucht, die Abgaben durch Anmeldung im Insolvenzverfahren gegen den zahlungsunfähigen Rechtsvorgänger der GbR durchzusetzen. Als dies endgültig fehlschlug, nahm sie die GbR in Anspruch. Gegen diese Haftung wandte sich die GbR.

Der VGH entschied, dass die Geltendmachung der dinglichen Haftung für öffentliche Abgaben in den Fällen in Betracht kommt, in denen ein Vorgehen gegen den persönlichen Schuldner nicht oder nur wenig erfolgversprechend erscheint. Im zu entscheidenden Fall habe die Kommune – allerdings ohne Erfolg – versucht, ihre Ansprüche bei der persönlichen Schuldnerin durchzusetzen. Ein genereller Rechtssatz, die Inanspruchnahme des persönlichen Schuldners begründe das Vertrauen, die dingliche Haftung werde zukünftig nicht geltend gemacht, bestehe nicht. Vielmehr trage der für die Abgabenschuld eines Dritten Haftende grundsätzlich das Risiko, dass die Abgabenforderung beim Schuldner nicht beigetrieben werden kann. Gerade für diesen Fall gewinne die Haftung ihre Bedeutung.

Versuche eine Gemeinde, einen festgesetzten Abgabenanspruch zuerst durch Anmeldung im Insolvenzverfahren gegen den persönlichen Schuldner durchzusetzen und realisiere erst danach die ausgefallene Forderung durch Inanspruchnahme der als öffentliche Last auf dem Grundstück liegenden dinglichen Haftung mit einem Duldungsbescheid gegen den Grundstückseigentümer, liege darin kein Ermessensfehlgebrauch, so der VGH.

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