Bauordnung
Der BauCode NRW: Die reformierte Landesbauordnung 2026
Zum 1. September 2026 ist in Nordrhein-Westfalen eine grundlegende Reform des Bauordnungsrechts in Kraft getreten. Die neue Landesbauordnung NRW war am 15. Juli 2026 vom Landtag Nordrhein-Westfalen verabschiedet worden. Die Reform stellt einen grundlegenden Paradigmenwechsel im Bauordnungsrecht dar. Zielsetzung war es dabei, Planungs- und Genehmigungsprozesse zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen, eine konsequente Digitalisierung von Verfahren zu ermöglichen, die Eigenverantwortung der am Bau Beteiligten zu stärken und den Umbau sowie die Umnutzung bestehender Gebäude deutlich zu erleichtern.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen.
Anerkannte Regeln der Technik
Die bauordnungsrechtliche Verpflichtung zur Anwendung der sog. anerkannten Regeln der Technik entfällt. Damit sind die zahlreichen DIN-Normen gemeint, welche den Gebäudesektor betreffen. Bauordnungsrechtlich verpflichtend ist somit nur noch die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen. Diese nimmt Bezug auf jene DIN-Normen für den Bau, welche sicherheitsrelevant sind. Diese machen lediglich 10 Prozent des DIN-Regelwerkes aus. Das bedeutet: 90 Prozent der DIN-Normen für Bauwerke, welche nicht sicherheitsrelevant sind, sondern vor allem Komfortstandards setzen, müssen in Nordrhein-Westfalen bauordnungsrechtlich gesehen nicht mehr angewendet werden. Dadurch kann durch bewusste Absenkung von unnötig hohen Standards preisgünstiger gebaut werden.
Wichtig: Mit Stand September 2026 kommt den anerkannten Regeln der Technik weiterhin eine zivilrechtliche Bedeutung zu. Damit rechtssicher auf die Anwendung der bauordnungsrechtlich in NRW nicht mehr vorgeschriebenen DIN-Normen verzichtet werden kann, muss der Bund das Werkvertragsrecht entsprechend anpassen. Dies soll durch die Einführung des sog. Gebäudetyp-E (das „E“ steht für „einfach“) geschehen.
Umbauordnung mit Oldtimer-Regelung für Bestandsgebäude
Umbau und Umnutzung von Bestandsgebäuden werden durch die reformierte Landesbauordnung erleichtert. Insofern definiert sich die neue Bauordnung erstmals auch als Umbauordnung. Da Bestandsgebäude regelmäßig die Grundanforderungen an Bauwerke erfüllen, wurde der Prüf- und Nachweismaßstab für Umbauten verringert und die vorgelagerte Kontrolle durch die Bauaufsicht auf ein Minimum reduziert. Damit wir der bisherige Grundsatz, wonach bei wesentlichen Änderungen häufig das gesamte Gebäude an aktuelle Neubauanforderungen angepasst werden musste, deutlich aufgeweicht (sog. Oldtimer-Regelung). Künftig sollen im Bestand im Wesentlichen nur noch sicherheitsrelevante Anforderungen – etwa zum Brandschutz oder zur Standsicherheit – maßgeblich sein. Insbesondere bei älteren Gebäuden, bei denen eine vollständige Anpassung an heutige Neubauvorgaben wirtschaftlich kaum darstellbar ist, eröffnet dies neue Perspektiven. Gleichzeitig wird damit ein zentraler Beitrag zur Aktivierung von Wohnraum im Bestand geleistet – ein entscheidender Faktor angesichts knapper Flächen und steigender Baukosten.
Digital First
Nach der reformierten Landesbauordnung ist die elektronische Bauantragsstellung der Regelfall. Papierunterlagen werden auf der neuen gesetzlichen Grundlage endgültig durch digitale Verfahren und standardisierte Bearbeitungsprozesse ersetzt.
Ausweitung der Genehmigungsfreistellung
In der reformierten Landesbauordnung ist die Regelung zur Genehmigungsfreistellung weiter an die Musterbauordnung angepasst und der Anwendungsbereich des Genehmigungsfreistellungsverfahrens erweitert. Die Genehmigungsfreistellung bei Gebäuden umfasst jetzt auch die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 BauGB („bauplanungsrechtlicher Innenbereich“). Bauherren können anstelle der Genehmigungsfreistellung, die auch Risiken birgt, aber auch ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren beantragen.
Doppelte Einmessung entfällt
Die reformierte Landesbauordnung schafft die Grundlage, das im Zusammenspiel mit einer geplanten Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes künftig auf eine doppelte Einmessung verzichtet werden kann. Bislang müssen Bauherren ihr Gebäude vielfach zweimal einmessen lassen, obwohl die Daten aus dem bauordnungsrechtlichen Nachweis die Anforderungen des Liegenschaftskatasters bereits erfüllen. Künftig sollen durch die Nutzung digital erhobener Gebäudedaten sowie des bundesweiten Standards „XBau“ Informationen automatisiert übernommen werden können. Damit lassen sich Vermessungskosten nach Schätzungen um rund 20 Prozent senken. Mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung eines Bauvorhabens wird künftig zugleich spätestens der bauordnungsrechtliche Einmessungsnachweis eingereicht, um Doppelstrukturen zu vermeiden. Das senkt Kosten und beschleunigt die Verfahren.
Beschleunigung beim Ausbau öffentlicher Infrastruktur sowie von Verteidigungsbauten
Anlagen, welche der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen, sind durch die reformierte Landesbauordnung bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt. Sofern Bauvorhaben für die Zwecke der Bundespolizei, des zivilen Bevölkerungsschutzes, des Katastrophenschutzes, der Unfallhilfe oder der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen sollen oder eine besondere öffentliche Zweckbestimmung im Sinne des Paragraf 37 Absatz 1 des Baugesetzbuches haben, gilt nunmehr das sogenannte bauaufsichtliche Zustimmungsverfahren überführt. Die Bauvorhaben sind der oberen Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die öffentliche Hand ist an Recht und Gesetz gebunden, so dass das Einhalten der bauordnungsrechtlichen Vorschriften mit neuen Verfahrensbeschleunigungen einhergehen kann.
Energiewende erleichtert
Notwendige Anlagen für den Aufbau des Wasserstoffkern- und -verteilnetzes sowie für den Transport und die Speicherung von Kohlenstoffdioxid fallen jetzt nicht mehr in den Anwendungsbereich der Landesbauordnung. Die Errichtung von „E-Tankstellen“, einschließlich deren technischer Nebenanlagen, ist jetzt bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt.
Bürokratieabbau zur Entlastung der unteren Bauaufsichtsbehörden
Die reformierte Landesbauordnung regelt das Zusammenspiel von Bauherrschaft, Fachplanenden und Verwaltung neu. Treten der Bund oder Land als Bauherren auf, müssen sie nunmehr eigenverantwortlich dafür sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Das beschleunigt die entsprechenden Baugenehmigungsverfahren und entlastet zugleich die unteren Bauaufsichtsbehörden von der Bearbeitung komplexer Bauanträge. ine Ausdehnung des bauordnungsrechtlichen Prüfkataloges über die Vorgaben der Bauordnung hinaus soll mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung unzulässig werden.
Genehmigungsfiktion
Die reformierte Landesbauordnung etabliert im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren eine sogenannte Genehmigungsfiktion: Wenn die Behörde über einen Bauantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist entscheidet, gilt die Genehmigung unter bestimmten Bedingungen, die die Bauherrschaft bestimmt, als erteilt.
Fachliche Mitwirkung von Haus & Grund Rheinland Ruhr
Der Landesverband Haus & Grund Rheinland Ruhr hat sich im Gesetzgebungsverfahren für die neue Landesbauordnung intensiv mit seiner Initiative eingebracht und bereits im Vorfeld zahlreiche Vorschläge für Anpassungen gemacht, welche bei der Reform berücksichtigt wurden. Hier finden Sie die Stellungnahme des Landesverbandes zur Bauordnungsreform in der Anhörung des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Digitalisierung im NRW-Landtag:
- Stellungnahme Verbändeanhörung 14.04.2026 (PDF, 223 KB)
Weiterführende Informationen gibt es auch auf der Website des NRW-Bauministeriums zum Bauordnungsrecht.