Dichtheitsprüfung / Funktionsprüfung / Kanal-TÜV

Dichtheitsprüfung / Funktionsprüfung / Kanal-TÜV: Was Haus- und Grundstückseigentümer zu beachten haben

Rechtsgrundlage

Gem. § 59 Abs. 4 des Landeswassergesetzes (LWG) ist das NRW-Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Landtags ermächtigt, durch Rechtsverordnung die sog. Dichtheitsprüfung zu regeln. Seit dem 13. August 2020 ist die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) in geänderter Form in Kraft. Damit ist eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zur Bildung der NRW-Landesregierung von CDU und FDP umgesetzt worden.

Gem. § 59 Abs. 3 Satz 1 LWG ist daneben nach § 61 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes derjenige, der eine Abwasseranlage (Kanal) betreibt, verpflichtet u. a. ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen. Die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit von Abwasserleitungen richteten sich bislang nach den bundesweit allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form der DIN 1986 Teil 30 und der DIN EN 1610, wonach alle 30 Jahre eine Überprüfung der Kanäle, egal ob privat oder öffentlich, durchzuführen wären. Gem. § 8 Abs. 9 SüwVO Abw wird klargestellt, dass diese Wiederholungsprüfungen für private Abwasseranlagen ausdrücklich nicht mehr zu fordern sind.

Wer muss die Dichtheitsprüfung durchführen?

Gem. § 8 Abs. 3 SüwVO Abw sind private Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, unverzüglich auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen, wenn dem Grundstückseigentümer bekannt ist, dass bei der Überprüfung des kommunalen Kanalnetzes entweder Ausschwemmungen von Sanden und Erden, Ausspülungen von Scherben, Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal festgestellt wurden. Die Pflicht gilt auch, wenn Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen, oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festzustellen sind oder wenn mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an den Stadtentwässerungsbetrieb gemeldet werden. In diesen Fällen liegt ein begründeter Verdachtsfall vor, der eine Dichtheitsprüfung erforderlich macht.

Lediglich Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, sind gem. § 8 Abs. 2 SüwVO Abw spätestens bis zum 31. Dezember 2020 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von industriellem oder gewerblichem Schmutzwasser oder mit diesem vermischtem Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.

Besteht eine Wiederholungsprüfung?

Gem. § 8 Abs. 9 SüwVO Abw sind Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, keiner Wiederholungsprüfung zu unterziehen, da keine fristgebundenen Prüfungen für private Leitungen für häusliches Abwasser mehr vorgesehen sind.

Welches Unternehmen darf die Dichtheitsprüfung durchführen?

Dichtheitsprüfungen dürfen nur Sachkundige, die durch die zuständige Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder Ingenieurkammer-Bau anerkannt worden sind, durchführen. Das Landesumweltministerium hat alle anerkannten Sachkundigen in einer Liste zusammengetragen, die im Internet abrufbar ist unter: www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/

Welcher Schaden muss saniert werden?

Ergibt sich nach der Funktionsprüfung ein Sanierungserfordernis, sollte lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen (Schadensklasse A) eine kurzfristige Sanierungsfrist vorgegeben werden. Bei mittleren Schäden (Schadensklasse B) soll eine Sanierung innerhalb von zehn Jahren durchgeführt werden. Geringfügige Schäden müssen nicht saniert werden. In einem Bildreferenzkatalog ist festgelegt, wie ein Schaden zu bewerten ist und welcher Schadensklasse er zugeordnet werden kann. Der Bildreferenzkatalog ist im Internet abrufbar unter: www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm

Was kostet eine Kanalprüfung?

Die Kosten für die Dichtheitsprüfung sind von verschiedenen Faktoren abhängig: die Länge und die Beschaffenheit des privaten Abwasserkanals, die Prüfmethode (Sichtprüfung, Druckprüfung, Durchflussprüfung), der beauftragte Sachkundige. Die Kosten können hier zwischen 20 und 100 Euro pro untersuchten Meter betragen. Die gesamten Prüfkosten liegen in der Regel zwischen 300 und 1.500 Euro.

Was kostet eine Kanalsanierung?

Die Kosten für eine Kanalsanierung sind vom jeweiligen Schadensgrad abhängig. Je nach Länge der privaten Abwasserleitungen können hohe Kosten entstehen. Die Kosten können hier zwischen 250 und 300 Euro pro sanierten Meter betragen. Im Durchschnitt liegen Sanierungskosten eines normalen Einfamilienhauses in Innenstadtlage bei ca. 3.000 bis 5.000 Euro. In ländlichen Gebieten mit größeren Grundstücken können Sanierungskosten bis zu 20.000 Euro entstehen.

Was passiert bei nicht durchgeführter Dichtheitsprüfung?

Wer seiner Pflicht zur Überprüfung nicht nachkommt, Mängel nicht unverzüglich abstellt oder seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 19 LWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (die Geldbuße dürfte in der Praxis allerdings im drei- bzw. unteren vierstelligen Bereich liegen).

Kann man gerichtlich gegen die Dichtheitsprüfung vorgehen?

Sobald ein rechtsmittelfähiger Bescheid der Kommune vorliegt, kann gegen diesen Verwaltungsakt eine Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Als Mitglied berät Sie Ihr Haus & Grund-Ortsverein über die Erfolgsaussichten entsprechender Rechtsmittel.

Weitere Informationen erhalten Sie in Ihrem Haus & Grund-Ortsverein.

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