Adventsdeko gegen den Corona-Blues: Was Mieter beachten sollten

Sich und anderen mit Lichtern und bunter Weihnachtsdekoration in der dunklen Jahreszeit eine Freude zu machen – das ist in Corona-Zeiten noch beliebter als sonst im Dezember. Übertriebene Deko kann aber auch Ärger mit den Nachbarn mit sich bringen. Was ist erlaubt und was geht zu weit? Haus & Grund Rheinland Westfalen gibt rechtliche Tipps zur Weihnachtsdekoration.

Adventsdeko im ganz großen Stil: Das kann durchaus Ärger geben...

Sich und anderen mit Lichtern und bunter Weihnachtsdekoration in der dunklen Jahreszeit eine Freude zu machen – das ist in Corona-Zeiten noch beliebter als sonst im Dezember. Übertriebene Deko kann aber auch Ärger mit den Nachbarn mit sich bringen. Was ist erlaubt und was geht zu weit? Haus & Grund Rheinland Westfalen gibt rechtliche Tipps zur Weihnachtsdekoration.

Düsseldorf. Eine Lichterkette am Fenster, ein Kranz an der Tür und ein lebensgroßes Rentier im Vorgarten: Gerade in Corona-Zeiten möchten viele Menschen mit weihnachtlicher Dekoration sich und anderen eine Freude machen. „Mieter dürfen Wohnung, Fenster, Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich dekorieren, wie sie wollen“, sagt Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. So gehöre etwa eine Lichterkette am Fenster zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, solange sie nicht mit grellem Blinken die Nachbarn nervt oder ihren Schlaf stört. „Der Nachbar kann sich beschweren, wenn sein Grundstück direkt ausgeleuchtet wird oder wenn Lichterketten geradewegs in sein Schlafzimmerfenster strahlen“, ergänzt er.

Generell gilt nämlich: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus wie etwa das Treppenhaus mitgestalten. Sie müssen dabei allerdings Fluchtwege frei halten und Behinderungen oder Belästigungen von Nachbarn unterlassen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06). „Der Adventskranz an der Wohnungstür geht also völlig in Ordnung“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Jedoch: „Wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit Zimtspray den Hausflur einnebelt, der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“, zitiert Amaya das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Auch bei der Adventsdekoration sollte man also Rücksicht auf die Nachbarn nehmen.

Wer Balkon oder Fassade dekorieren will, darf dabei die Fassade nicht beschädigen, muss die Deko aber zugleich sicher befestigen. Wenn auch die Nachbarn nicht gestört werden, ist alles in Ordnung. Problematisch wird es, wenn etwa eine große Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll: „Um solch eine Deko sicher anzubringen, muss man in die Fassade bohren. Das ist eine bauliche Veränderung, für die man die Zustimmung des Vermieters braucht“, erinnert Erik Uwe Amaya. Ist die Figur nicht ausreichend befestigt und fällt deswegen auf die Straße, haftet nämlich der Hauseigentümer für die Schäden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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