AG München: Übertragung der Verkehrssicherungspflicht an Hausmieter

In einem Urteil (AZ 433 C 19170/11) hat das Amtsgerichts München entschieden, dass der Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf seinen Mieter übertragen kann, zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

In einem Urteil (AZ 433 C 19170/11) hat das Amtsgerichts München entschieden, dass der Vermieter die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf seinen Mieter übertragen kann, zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Bekannter einer Mieterin einer Doppelhaushälfte fuhr mit deren 7-er BMW aus der Garage in Richtung Toreinfahrt. In diesem Moment lösten sich Eis– und Schneemassen vom Dachbereich oberhalb des Hauseingangs und fielen auf das Dach des Fahrzeugs. Dieses wurde großflächig eingedellt und auch der Kotflügel rechts vorne wurde noch beschädigt.

Den Schaden in Höhe von 2753 Euro wollte die Mieterin von ihrem Vermieter ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe das Dach nicht mit Schneefanggittern versehen, es auch nicht von Schnee und Eis geräumt und keine Warnschilder aufgestellt. Der Vermieter weigerte sich jedoch zu bezahlen.

Im Mietvertrag sei die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen worden. Die Mieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: Der Eigentümer der Doppelhaushälfte habe die grundsätzlich ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht wirksam auf seine Mieterin übertragen. Nach dem Mietvertrag übernähmen die Mieter sämtliche dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlichrechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Diese formularmäßige Übertragung begegne jedenfalls bei der Vermietung eines Hauses keinen rechtlichen Bedenken. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über die Mietsache, so dass die Übertragung ihn nicht benachteilige.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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