Ausländisches Testament kann deutsche Erbschaftsteuer aushebeln

Ausländisches Testament kann deutsche Erbschaftsteuer aushebeln

Wer eine Wohnimmobilie erbt und nicht selbst einzieht, zahlt dafür Erbschaftsteuer – zumindest, sofern der Wert der Immobilie den Freibetrag übersteigt. Wer dauerhaft im Ausland lebt, wird in der Regel nicht selbst einziehen können – und kann doch um die Erbschaftsteuer herumkommen. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH), mit dem eine Gesetzeslücke aufgedeckt wurde.

Ausländisches Testament: Kann in Deutschland unter Umständen die Erbschaftsteuer aushebeln

Wer eine Wohnimmobilie erbt und nicht selbst einzieht, zahlt dafür Erbschaftsteuer – zumindest, sofern der Wert der Immobilie den Freibetrag übersteigt. Wer dauerhaft im Ausland lebt, wird in der Regel nicht selbst einziehen können – und kann doch um die Erbschaftsteuer herumkommen. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH), mit dem eine Gesetzeslücke aufgedeckt wurde.

München. Wenn ein nicht in Deutschland lebender Immobilieneigentümer sein Eigentum einem ebenfalls nicht in Deutschland lebenden Erben vermacht, muss dieser Erbe keine Erbschaftssteuer an den deutschen Fiskus abführen. Das gilt aber nur, wenn es ein Testament gibt und der Erbe nicht in bestimmten EU-Ländern lebt. So hat es der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie jetzt bekannt wurde (Urteil vom 23.11.2022, Az.: - II R 37/19).

In dem Fall ging es um ein Haus in München. Die Immobilie gehörte einer Eigentümerin, die bis zu ihrem Tod in der Schweiz lebte. Sie vermachte das Objekt ihrer Nichte, die in den USA zuhause ist. Im Jahr 2013 starb die Eigentümerin in der Schweiz, im Jahr darauf wurde die Erbin in München als neue Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt der Bayerischen Landeshauptstadt veranlagte die neue Eigentümerin zur Erbschaftsteuer.

Ausländer beschränkt steuerpflichtig

Doch dagegen zog die Frau vor Gericht: Da sie in den USA lebt, ist sie in Deutschland nur eingeschränkt steuerpflichtig. Sie ging davon aus, deswegen keine Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Diese Ansicht bestätigte letztlich auch der Bundesfinanzhof (BFH). Ausländische Erben sind im Gegensatz zu deutschen Staatsbürgern oder dauerhaft in Deutschland lebenden Personen nur beschränkt in Deutschland steuerpflichtig.

Diese beschränkte Steuerpflicht erfasst zwar grundsätzlich auch Immobilien, allerdings besteht hier eine Gesetzeslücke, wie die Bundesrichter feststellten. Beim Vermächtnis erwirbt der Erbe nämlich nur einen Anspruch darauf, dass ihm das Eigentum an der fraglichen Immobilie übertragen wird – und nicht gleich die Immobilie selbst. Bei der Erfüllung des Vermächtnisses muss das Eigentum an der Immobilie erst notariell beurkundet überschrieben werden. So war es im vorliegenden Fall ja auch passiert.

Erbin aus den USA zahlt keine Erbschaftsteuer

Dadurch fällt keine Erbschaftsteuer an. Gibt es dagegen kein Testament und die gesetzliche Erbfolge greift, geht die Immobilie mit dem Tod des Eigentümers direkt ins Eigentum des Erben über. In diesem Fall muss auch ein ausländischer Erbe die deutsche Erbschaftsteuer zahlen. Durch ein Testament können ausländische Eigentümer in Deutschland gelegener Immobilien also ihren ebenfalls im Ausland lebenden Erben die Erbschaftsteuer ersparen.

Diese Steuergestaltung hat aber Grenzen, auf welche die Bundesrichter aufmerksam machten: Nämlich dann, wenn EU-Ausland im Spiel ist und damit die EU-Erbrechtsverordnung gilt. Es gibt nämlich EU-Länder – als Beispiel sei Polen genannt – in denen ein Vermächtnis direkte Wirkung hat. Wer also in Polen lebt und per Testament eine Immobilie in Deutschland erbt, wird unmittelbar deren Eigentümer und muss daher die deutsche Erbschaftsteuer zahlen.

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Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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