Ausnahmen bei nachträglichem Einbau eines Schornsteins

Der Wunsch nach einem eigenen Kaminofen hat angesichts aktuell steigender Energiepreise und drohender Engpässe bei der Gasversorgung infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine deutlich zugenommen. Kaminöfen sind außerdem als Biomasseheizung akzeptiert und können das Heizen mit einer Wärmepumpe an besonders kalten Tagen unterstützen, um teuren Strom einzusparen.

Der Wunsch nach einem eigenen Kaminofen hat angesichts aktuell steigender Energiepreise und drohender Engpässe bei der Gasversorgung infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine deutlich zugenommen. Kaminöfen sind außerdem als Biomasseheizung akzeptiert und können das Heizen mit einer Wärmepumpe an besonders kalten Tagen unterstützen, um teuren Strom einzusparen.

Berlin. Zumeist scheitert das Vorhaben, sich einen Kaminofen zuzulegen, nicht am geeigneten Ofen oder an fehlenden Fachkräften, sondern am Schornstein. Denn die seit 2022 geltenden Regelungen für die Ableitung der Abgase sind streng. Bei bestehenden Gebäuden darf der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger über eine Ausnahme entscheiden. Wie die Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, beispielsweise Holzkaminöfen, abgeleitet werden müssen, regelt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV – 1. Bundesimmissionsschutzverordnung).

Die seit 2022 geltende Änderung der 1. BImSchV sieht gemäß § 19 Absatz 1 drei alternative Erfüllungsoptionen bei der Errichtung von Schornsteinen für neue Kaminöfen vor: Erstens die firstnahe Anordnung, wobei die Schornsteinmündung den First um mindestens 40 Zentimeter überragen muss. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad muss die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst bezogen werden, wobei eine Dachneigung von 20 Grad zugrunde zu legen ist.

Zweite Alternative ist die Ausführung des Schornsteins gemäß VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017), wenn durch die erste Erfüllungsoption schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden können. Oder drittens: Bei bestehenden, vor 2022 errichteten oder genehmigten Gebäuden ist die alte Regelung nach § 19 Absatz 2 der 1. BImSchV anzuwenden, wenn die beiden zuvor genannten Anforderungen im Einzelfall unverhältnismäßig sind. Außerdem ist die Austrittsöffnung des Schornsteins je nach Wärmeleistung der Feuerstätte in ausreichender Entfernung zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen anzuordnen.

Bestandsschützende Regelungen

Die Modernisierung oder der Austausch bestehender Kaminöfen, aber auch der Umstieg von einer alten Gas- oder Ölheizung auf einen Biomassekessel werden durch bestandsschützende Regelungen nicht erschwert. Hierfür gelten die bisherigen einfacheren Regeln für die Errichtung von Schornsteinen weiter. Diese finden sich in § 19 Absatz 2. Danach muss die Austrittsöffnung der Schornsteine bei einer Dachneigung bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens einen Meter entfernt sein.

Bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad muss die Austrittsöffnung der Schornsteine den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2,30 Metern haben. Bestimmte Abstandsregelungen zu Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen sind ebenfalls einzuhalten.

Schornsteinfeger darf über Ausnahme entscheiden

Wer einen Kaminofen in einem vor 2022 bestehenden oder genehmigten Haus nachträglich einbauen will, scheitert oft an den Neuregelungen für den Einbau des Schornsteins. Was viele nicht wissen: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf im Einzelfall über die Unverhältnismäßigkeit entscheiden und die Errichtung des Schornsteins nach den alten Regelungen erlauben. Der Verordnungsgeber hat explizit auf dieses gesonderte Verfahren im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses hingewiesen.

Anders als sonst muss für diese Ausnahme kein Antrag nach § 22 der 1. BImSchV bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Es reicht aus, wenn der Ausnahmetatbestand nach Beratung durch und in Absprache mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Anspruch genommen wird. Ein unverhältnismäßiger Aufwand dürfte vorliegen, wenn zur Sicherung der ausreichenden Wärmeversorgung in einem bestehenden Gebäude kein geeigneter Platz für den Einbau eines Kaminofens gefunden werden kann, um die strengen neuen Ableitbedingungen einzuhalten.

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