Balkonkraftwerk: Was Wohnungseigentümer beachten müssen

Balkonkraftwerk: Was Wohnungseigentümer beachten müssen

Der Irankrieg hat die Energiepreise explodieren lassen. Zugleich steigt mit dem Frühling die Zahl der Sonnenstunden. Da liegt die Idee nahe, sich ein Balkonkraftwerk zuzulegen. Als Wohnungseigentümer kann man das aber nicht einfach mal so eben tun. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert darüber, was zu beachten ist, wenn ein Steckersolargerät die Eigentumswohnung ergänzen soll.

Der Irankrieg hat die Energiepreise explodieren lassen. Zugleich steigt mit dem Frühling die Zahl der Sonnenstunden. Da liegt die Idee nahe, sich ein Balkonkraftwerk zuzulegen. Als Wohnungseigentümer kann man das aber nicht einfach mal so eben tun. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert darüber, was zu beachten ist, wenn ein Steckersolargerät die Eigentumswohnung ergänzen soll.

Düsseldorf. Vor der Anschaffung eines Balkonkraftwerks müssen Wohnungseigentümer einen gestattenden Beschluss der Eigentümerversammlung einholen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. „Die Eigentümerversammlung darf ihre Zustimmung allerdings in der Regel nicht verweigern. Wohnungseigentümer haben nämlich nach dem Wohnungseigentumsgesetz einen privilegierten Anspruch darauf, ein Steckersolargerät an ihrem Balkon anbringen zu dürfen“, erklärt Landesverbandspräsident Walter Eilert. „Eine Ablehnung ist nur möglich, wenn die Maßnahme eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage bedeuten oder einen Eigentümer ohne dessen Einverständnis anderen gegenüber unbillig benachteiligen würde.“

Die Chancen auf eine Erlaubnis für ein Balkonkraftwerk stehen also gut. Allerdings: „Die Eigentümerversammlung kann auch über die konkrete Umsetzung der Maßnahme entscheiden und dem Wohnungseigentümer dadurch beispielsweise vorschreiben, welches Modell er kaufen muss oder wie es konkret anzubringen ist“, ergänzt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Der Volljurist betont außerdem: „Die Kosten für das Balkonkraftwerk hat der Eigentümer, dem es bewilligt wurde, vollständig selbst zu tragen.“ Das umfasse neben den Kosten für Anschaffung und fachgerechte Installation auch die Kosten für die Versicherung, etwaige Wartungsmaßnahmen sowie einen späteren Rückbau.

Registrierung im Marktstammdatenregister nicht vergessen

Hintergrund: Der umgangssprachliche Begriff „Balkonkraftwerk“ bezeichnet kleine Solaranlagen, welche aus einem oder mehreren Solarmodulen sowie einem Wechselrichter bestehen und mit einem Kabel und einem Stecker in eine Steckdose eingesteckt werden können. So kann ihr Strom direkt in der Wohnung verbraucht werden. Der Gesetzgeber nennt diese Anlagen daher „Steckersolargeräte“. „Steckersolargeräte dürfen eine installierte Leistung von bis zu 2 Kilowatt und eine Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere haben“, erklärt Walter Eilert. „Alte Stromzähler können rückwärtslaufen, wenn ein Steckersolargerät angeschlossen wird. Das stellt aber keinen Hinderungsgrund mehr da: Es ist seit 2024 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorübergehend geduldet, bis ein Zweirichtungszähler oder Smart-Meter eingebaut wird.“

Auch eine Anmeldung des neuen Balkonkraftwerks beim Netzbetreiber ist nicht mehr nötig. „Eine Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur ist allerdings weiterhin erforderlich“, gibt Erik Uwe Amaya zu bedenken. „Dabei müssen aber nicht mehr so viele Angaben gemacht werden wie früher.“ Rechtliche Beratung zum Thema finden Wohnungseigentümer als Mitglied beim örtlichen Verein von Haus & Grund.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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