Baujahr beim Hausverkauf richtig angeben – sonst droht Ärger

Ein Wohnhaus wird verkauft, im Kaufvertrag steht das Baujahr. Später stellen die Käufer jedoch fest: In Wahrheit war das Haus schon Jahre vorher bezugsfertig und die Vorbesitzer eingezogen. Kann man angesichts dessen verlangen, dass der Kauf rückgängig gemacht wird? Damit hat sich jetzt das Oberlandesgericht in Hamm beschäftigt und im Sinne des getäuschten Käufers geurteilt.

Ein Wohnhaus wird verkauft, im Kaufvertrag steht das Baujahr. Später stellen die Käufer jedoch fest: In Wahrheit war das Haus schon Jahre vorher bezugsfertig und die Vorbesitzer eingezogen. Kann man angesichts dessen verlangen, dass der Kauf rückgängig gemacht wird? Damit hat sich jetzt das Oberlandesgericht in Hamm beschäftigt und im Sinne des getäuschten Käufers geurteilt.

Hamm. Ist ein Haus zwei Jahre älter als im Kaufvertrag angegeben, kann der Käufer das Objekt zurückgeben. Es ist ein Sachmangel, wenn das Gebäude älter ist, als es beim Kauf angegeben wurde. Der Verkäufer muss für diesen Mangel einstehen. Ein im Kaufvertrag verabredeter Ausschluss der Sachmängelhaftung greift nicht, weil er nicht für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des verkauften Hauses gilt. Auch die Angabe des Baujahres ist Teil dieser vereinbarten Beschaffenheit des Gebäudes. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm Anfang März in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 02.03.2017, Az.: 22 U 82/16).

Im vorliegenden Fall ging es um den Verkauf eines Wohnhauses in Porta Westfalica. Die Eigentümerin verkaufte das Haus im Jahr 2013 an ein Ehepaar. Ein Kaufpreis von 600.000 Euro floss letztendlich an die Verkäuferin – nachdem man sich wegen einiger Mängel auf eine deutliche Reduzierung geeinigt hatte. Im notariellen Kaufvertrag wurde das Jahr 1997 als Baujahr festgehalten. Allerdings war das Haus bereits in den Jahren zwischen 1990 und 1995 errichtet worden. Die damaligen Eigentümer zogen schließlich 1995 ein. Die Käufer klagten deswegen auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Käufer mit falschem Baujahr arglistig getäuscht

Das Oberlandesgericht Hamm gab den Klägern Recht, Ihnen steht eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu. Das Gericht befand, das abweichende Baujahr beeinflusse den Verkehrswert des Hauses in einem Maße, das die Bagatellgrenze überschreite. Die Käufer seien in Bezug auf das Alter des Gebäudes arglistig getäuscht worden. Sie hätten sich darauf verlassen dürfen, dass das Haus dem technischen Standard des genannten Baujahres entsprach.

Außerdem wussten die Käufer nach Ansicht des Gerichts beim Kauf nicht davon, dass mit dem genannten Alter des Hauses etwas nicht stimmte. Der 22. Zivilsenat des Gerichts berücksichtigte in seinem Urteil außerdem die Tatsache, dass bei dem vorliegenden Verkauf neben dem Alter des Hauses noch andere Mängel vorlagen, die zur späteren Reduzierung des Kaufpreises um 50.000 Euro geführt hatten.

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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