Beim Einzug Zählernummer verwechselt: Ist man dann automatisch Kunde beim Grundversorger?

Beim Einzug in eine neue Wohnung wird man automatisch Kunde des örtlichen Grundversorgers, wenn man einfach nur den Strom aus der Leitung nutzt. Damit nimmt man nämlich dessen Vertragsangebot konkludent an. Was passiert aber, wenn man mit einem anderen Versorger einen Vertrag gemacht und sich dabei in der Zählernummer geirrt hat? Dürfen dann beide eine Rechnung schicken?

Beim Einzug in eine neue Wohnung wird man automatisch Kunde des örtlichen Grundversorgers, wenn man einfach nur den Strom aus der Leitung nutzt. Damit nimmt man nämlich dessen Vertragsangebot konkludent an. Was passiert aber, wenn man mit einem anderen Versorger einen Vertrag gemacht und sich dabei in der Zählernummer geirrt hat? Dürfen dann beide eine Rechnung schicken?

Frankfurt. Wer beim Einzug einen Stromliefervertrag mit einem Versorger seiner Wahl abschließt, wird auch dann dessen Kunde, wenn irrtümlich die falsche Zählernummer angegeben wird. Der örtliche Grundversorger hat dann keine Möglichkeit, von einem konkludenten Vertragsabschluss auszugehen und dem Kunden den unter der richtigen Zählernummer angefallenen Verbrauch in Rechnung zu stellen. Das hat zumindest das Amtsgericht Frankfurt jetzt entschieden (Urteil vom 28.04.2022, Az.: 29 C 903/21). Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil regelte die Folgen eines Malheurs, das einer Hausverwaltung beim Mieterwechsel passiert war. Man hatte der neuen Mieterin die Nummer ihres Stromzählers mitgeteilt, dabei jedoch versehentlich die Zählernummer ihrer Nachbarwohnung angegeben. Die neue Mieterin schloss mit einem Stromversorger ihrer Wahl – nicht mit dem örtlichen Grundversorger – einen Vertrag ab und gab dabei natürlich die vermeintlich richtige, in Wahrheit jedoch ihren Nachbarn zugeordnete Zählernummer an.

Zwei Jahre später fiel die Verwechslung auf. Die Mieterin nannte ihrem Stromversorger die korrekte Zählernummer und  erhielt korrigierte Abrechnungen für die Jahre 2018 und 2019. Jetzt meldete sich allerdings der örtliche Grundversorger bei der Mieterin: Er stellte ihr den Stromverbrauch auf ihrem tatsächlichen Stromzähler für die letzten zwei Jahre in Rechnung. Begründung: Die Mieterin hatte ihren Stromliefervertrag mit ihrem Wahlversorger für einen anderen Zähler abgeschlossen. Für ihre Wohnung gab es also keinen Vertrag.

Zählernummer verwechselt: Grundversorger wollte Kasse machen

Durch den Strombezug über den Zähler in Ihrer Wohnung ohne vertragliche Vereinbarung sei automatisch ein Vertrag mit dem Grundversorger zustande gekommen. Die Mieterin sah es nicht ein, die Rechnungen zu begleichen. Daraufhin verklagte sie der Grundversorger, scheiterte aber vor dem Amtsgericht Frankfurt. Das Gericht stellte zwar fest: Ja, wer in eine Wohnung einzieht, ohne einen Stromliefervertrag abzuschließen, und dann Strom verbraucht, nimmt damit konkludent ein Vertragsangebot des Grundversorgers an.

Aber in diesem Fall hatte die Mieterin gleich einen Vertrag mit ihrem Wunschversorger abgeschlossen, in der festen Annahme, dieser beziehe sich auf Ihre Wohnung, deren Zählernummer sie angegeben zu haben glaubte. Dadurch hatte sie klar bekundet, keinen Vertrag mit dem Grundversorger eingehen zu wollen. Dadurch war nach Ansicht des Gerichts kein konkludenter Vertrag mit dem Grundversorger zustande gekommen, so dass dieser auch keine Leistungen in Rechnung stellen kann.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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