Betriebskosten richtig abrechnen: Weitere Klarstellung vom BGH

Ärger um die Betriebskostenabrechnung gibt es zwischen Vermieter und Mieter immer wieder mal. Wie genau müssen die Kosten in der Abrechnung dargestellt werden, damit sie wirksam ist? Muss man etwa zu jeder einzelnen Betriebskostenart eine Summe der Einzelkosten aufstellen? In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof hierzu eine Klarstellung vorgenommen.

Ärger um die Betriebskostenabrechnung gibt es zwischen Vermieter und Mieter immer wieder mal. Wie genau müssen die Kosten in der Abrechnung dargestellt werden, damit sie wirksam ist? Muss man etwa zu jeder einzelnen Betriebskostenart eine Summe der Einzelkosten aufstellen? In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof hierzu eine Klarstellung vorgenommen.

Karlsruhe. Ein Vermieter muss bei der Betriebskostenabrechnung jede Betriebskostenart einzeln aufführen – so, wie die Betriebskostenverordnung sie auflistet. Das hatte der BGH im Januar geurteilt (<link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht vorsicht-betriebskosten-bei-abrechnung-einzeln-anfuehren-3477 _blank external-link-new-window internal link in current>wir berichteten). Jetzt gibt es allerdings eine Ergänzung dazu: Der Vermieter muss nicht für jede Betriebskostenart auch eine Summe der einzelnen angefallenen Kosten angeben. Eine Abrechnung der Nebenkosten wird durch dieses Vorgehen nicht formell unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 25.4.2017, Az.: VIII ZR 237/16).

Zur Begründung gaben die Bundesrichter an, eine Betriebskostenabrechnung sei formell wirksam, wenn der Mieter die Abrechnung nachvollziehen und prüfen könne. „Notwendig,  aber  auch  ausreichend  ist  es,  dass  der  Mieter  die  ihm  angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die  Einsichtnahme  in dafür  vorhandene  Belege  nur  noch  zur  Kontrolle  und  zur Beseitigung  von  Zweifeln  erforderlich  ist“, schreiben die Richter in ihrer Entscheidung.

Betriebskostenabrechnung bleibt wirksam, wenn Mieter selbst die Summe bilden muss

Eine Auflistung der Einzelbeträge zu jeder Betriebskostenart genügt dieser Anforderung, so die Ansicht des BGH. Da der Mieter durch eine einfache Addition die Summe für jede Betriebskostenart selbst bilden kann, ist weder die Nachvollziehbarkeit, noch die Prüffähigkeit der Nebenkostenabrechnung insgesamt beeinträchtigt.

Außerdem stellte der BGH klar: Ein Vermieter muss nicht für jede Betriebskostenart einzeln ausweisen, welcher Anteil der Kosten auf den einzelnen Mieter entfällt. Vielmehr darf der Vermieter alle Betriebskostenarten, die nach demselben Maßstab auf die Mietparteien umgelegt werden, aufaddieren und dann aus dem Gesamtbetrag den Anteil des jeweiligen Mieters herleiten.

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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