BFH: Einkunftserzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 (Az. IX B 117/10) entschieden, dass es grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Wenn indes das Finanzgericht im Einzelfall nicht erkennen kann, dass eine Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt, bringt es damit nur zum Ausdruck, dass besondere Umstände fehlen, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulassen, wie sie etwa die Dauer der Renovierung oder deren zeitlicher Zusammenhang mit einer späteren Vermietung darstellen können. Hierauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 (Az. IX B 117/10) entschieden, dass es grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Wenn indes das Finanzgericht im Einzelfall nicht erkennen kann, dass eine Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt, bringt es damit nur zum Ausdruck, dass besondere Umstände fehlen, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulassen, wie sie etwa die Dauer der Renovierung oder deren zeitlicher Zusammenhang mit einer späteren Vermietung darstellen können. Hierauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Lässt sich nach einem längeren Zeitraum - im Streitfall zwölf Jahre nach Renovierungsbeginn - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht in den Streitjahren nicht überzeugen konnte.

Ob die Entscheidung auch auf Ihren Fall Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied nur ein Rechtsberater in Ihrem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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