BFH: Heimkosten können auch ohne Pflegebedürftigkeit steuerlich relevant sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines krankheitsbedingten Heimaufenthaltes grundsätzlich auch dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden (Urteil vom 13. Oktober 2010, Az. VI R 38/09). Hierauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten eines krankheitsbedingten Heimaufenthaltes grundsätzlich auch dann als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit des Steuerpflichtigen besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet werden (Urteil vom 13. Oktober 2010, Az. VI R 38/09). Hierauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Im Streifall war eine psychisch kranke Frau im Anschluss an eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik nach einer ärztlichen Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre bis zum Einzug in das Heim genutzte Wohnung behielt sie. Das Heim stellte monatliche Kosten für Miete in Höhe von knapp 1.300 Euro in Rechnung und zusätzlich Verpflegungskosten. Die Miete für das Heim machte sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend. Nachdem das Finanzamt die Anerkennung der Kosten wegen der fehlenden Pflegebedürftigkeit und Schwerbehinderung der Klägerin abgelehnt hatte, gab das anschließend angerufene Finanzgericht der Klage statt, was das Finanzamt nicht akzeptierte. Der BFH bestätigte allerdings die Abzugsfähigkeit der Kosten der Heimunterbringung. Die Münchner Richter entschieden, dass die strittigen Mietaufwendungen für das Seniorenheim als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Aufwendungen seien dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen lägen. Übliche Aufwendungen der Lebensführung seien aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG dagegen ausgeschlossen. Hierzu zählten regelmäßig auch die Kosten für einen altersbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim. Liege dagegen ein krankheitsbedingter Aufenthalt vor, so seien die Kosten der Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim Krankheitskosten, für die die allgemeinen Grundsätze gelten. Nach diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Fall von einem krankheitsbedingten Heimaufenthalt auszugehen, da die Krankheit aufgrund ärztlicher Bescheinigungen nachgewiesen worden sei. Pflegebedürftigkeit oder eine amtlich bescheinigte Schwerbehinderung seien keine Voraussetzung für den Abzug. Sofern Heimkosten dem Grunde nach anzuerkennen sind, seien sie allerdings nur insoweit nach § 33 EStG abziehbar, als sie die zumutbare Belastung sowie die Haushaltsersparnis übersteigen, so der BFH abschließend.

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