BFH: Kosten für gescheiterten Grundstückserwerb sind keine Werbungskosten

Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung eines unbebauten Grundstücks sind keine Werbungskosten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 28. September 2010, Az. IX R 37/09). Ein Ehepaar, das aufgrund der Insolvenz des Grundstücksverkäufers nicht Eigentümer des veräußerten Grund und Bodens geworden war, kann somit seine „verlorenen“ Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen.

Vergebliche Aufwendungen für die Anschaffung eines unbebauten Grundstücks sind keine Werbungskosten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 28. September 2010, Az. IX R 37/09). Ein Ehepaar, das aufgrund der Insolvenz des Grundstücksverkäufers nicht Eigentümer des veräußerten Grund und Bodens geworden war, kann somit seine „verlorenen“ Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar – über eine Immobilienverwaltungs-GbR – einen Kaufvertrag über zwei unbebaute Grundstücke abgeschlossen. Diese sollten anschließend vermietet werden. Der vertraglich vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 35.000 Euro wurde noch vor der Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch durch die Übergabe eines Verrechnungsschecks an den Verkäufer bezahlt. Die Eigentumsänderung im Grundbuch fand allerdings nicht mehr statt, weil über das Vermögen des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Insolvenzverwalter der Eigentumsübertragung nicht zustimmte, sondern die Grundstücke an einen Dritten veräußerte. Die Kläger machten den Kaufpreis für die Grundstücke nebst den Kosten des notariellen Grundstückskaufvertrages in ihrer Einkommensteuererklärung als vorweg entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab. Einspruch und anschließende Klage blieben erfolglos, so dass schließlich der BFH entscheiden musste.

Die Münchner Richter entschieden, dass die von den Klägern geltend gemachten vergeblichen Aufwendungen für den Grundstückserwerb nicht als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden können. Zwar könnten vorab entstandene Aufwendungen selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen komme, sofern zwischen den Aufwendungen und den angestrebten Einnahmen eine erkennbare Beziehung bestehe. Dieser für eine Berücksichtigung von Werbungskosten erforderliche Veranlassungszusammenhang fehle allerdings regelmäßig bei den Anschaffungskosten derjenigen Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Überschusseinkünften i. S. d. § 8 EStG, wie z. B. Mieteinnahmen, dienten. Zwar sei es möglich, so der BFH, solche Aufwendungen in den Grenzen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG als Werbungskosten in Form der Absetzung für Abnutzung zu behandeln; daraus habe die Rechtsprechung aber stets gefolgert, dass nur diejenigen Aufwendungen als Werbungskosten in Betracht kommen, die sich auf die Anschaffung abnutzbarer Wirtschaftsgüter beziehen. Aufwendungen für die Anschaffung von Grundstücken scheiden somit als Werbungskosten aus.

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