BFH: Steuerbonus für Handwerkerleistungen - Auch Neuanlage eines Gartens ist begünstigt

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an der selbstgenutzten Immobilie kann auch für Arbeiten im Rahmen der Neuanlage eines Gartens gewährt werden. Auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VI R 61/10) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen an der selbstgenutzten Immobilie kann auch für Arbeiten im Rahmen der Neuanlage eines Gartens gewährt werden. Auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VI R 61/10) macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

„Damit werden deutlich mehr Handwerkerleistungen durch den Steuerbonus erfasst als bisher. Es ist nun nämlich nicht mehr entscheidend, ob ein Garten neu angelegt oder ob ein naturbelassener Garten umgestaltet wird“, erläutert Verbandsjurist, Erik Uwe Amaya.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar im Jahr 2006 den Garten seines 2003 bebauten Grundstückes anlegen und dabei auch eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichten lassen. Die Arbeitskosten der Erd- und Pflanzarbeiten in Höhe von knapp 3.200 Euro und die Arbeitskosten für die Mauererrichtung in Höhe von etwa 4.500 Euro machten die Eheleute in ihrer Steuererklärung geltend. Finanzamt und Finanzgericht lehnten einen Steuerabzug für haushaltsnahe Handwerkerleistungen ab. Deren steuerliche Berücksichtigung scheitere daran, dass durch die Neuanlage des Gartens etwas Neues, nicht Vorhandenes geschaffen worden sei. Der BFH folgte dem nicht, da der Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich alle Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten in die Steuerermäßigung mit einbeziehe. Ob ein Garten neu angelegt (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet (Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand) werde, sei für den Steuerbonus insoweit ohne Belang.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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