BGH: Abrechnungseinheiten bei der Betriebskostenabrechnung

Mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2010 (Az. VIII ZR 73/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter einer preisfreien Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung berechtigt ist, mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies gelte für alle Betriebskostenarten, auch wenn nur hinsichtlich einzelner Betriebskosten ein unabweisbares technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung bestehe. Hierauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Mit seinem Urteil vom 20. Oktober 2010 (Az. VIII ZR 73/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter einer preisfreien Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung berechtigt ist, mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies gelte für alle Betriebskostenarten, auch wenn nur hinsichtlich einzelner Betriebskosten ein unabweisbares technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung bestehe. Hierauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin.

Mit seinem Urteil widerspricht der Bundesgerichtshof der von Blank und Langenberg vertretenen Mindermeinung, wonach ein Vermieter darauf beschränkt ist, eine gebäudeübergreifende Abrechnung für solche Betriebskostenarten vorzunehmen, bei denen dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Eine solche Einschränkung ließe sich dem Mietrecht nicht entnehmen. Sofern im Mietvertrag nicht vereinbart sei, dass eine Abrechnung gebäudebezogen zu erfolgen hat, habe der Vermieter die Befugnis zur Abrechnung nach Wirtschaftseinheiten.

Im Übrigen bestätigte der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung seine Urteile, mit denen er die Anforderungen an die formelle Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung auf ein dem Gesetz entsprechendes Maß beschränkt hat.

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