BGH: Zeitraum für Betriebskostenkostenabrechnung kann ausnahmsweise verlängert werden

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil (Az. VIII ZR 316/10) entschieden, dass eine einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung unter besonderen Umständen durchaus erlaubt ist. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil (Az. VIII ZR 316/10) entschieden, dass eine einmaligen einvernehmlichen Verlängerung der jährlichen Abrechnungsperiode zum Zwecke der Umstellung auf eine kalenderjährliche Abrechnung unter besonderen Umständen durchaus erlaubt ist. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Im vorliegenden Fall hatte sich die Vermieterin mit der Betreuerin der Mieterin darauf geeinigt, zum Zwecke der Anpassung der Abrechnungsfrist an das Kalenderjahr einmalig einen Abrechnungszeitraum von 19 Monaten zu wählen. Die entsprechend erstellte Abrechnung wurde von der Mieterin zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass § 556 Abs. 4 BGB in besonderen Fällen die vertragliche Festlegung einer die Dauer von zwölf Monaten überschreitenden Abrechnungsperiode möglich ist. Eine derart restriktive Anwendung der Norm finde in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Vielmehr sei ein Ziel der Mietrechtsreform 2001 gewesen, den Mietvertragsparteien mehr Raum für eine eigenverantwortliche Vertragsgestaltung zu geben und so die partnerschaftliche Kooperation zu fördern. Der mit § 556 Abs. 4 BGB verfolgte Schutzzweck werde in Fällen wie diesem ausreichend gewahrt. Die Verlängerung muss allerdings einvernehmlich erfolgen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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