BGH zu den Befugnissen von Maklern in Zwangsversteigerungsterminen

In seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (Az. I ZR 122/09) hat der BGH entschieden, dass Immobilienmakler nicht befugt sind, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Bieter hingegen können von Immobilienmaklern vertreten werden. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

In seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (Az. I ZR 122/09) hat der BGH entschieden, dass Immobilienmakler nicht befugt sind, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Bieter hingegen können von Immobilienmaklern vertreten werden. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Rechtsanwälte boten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an, gerichtliche Zwangsversteigerungstermine für Gläubiger wahrzunehmen. Eine Immobilienmaklerin, die ihren Kunden diese Dienstleistung ebenfalls anbot, verklagten die beiden Anwälte auf Unterlassung dieses Angebotes.

Die Karlsruher Richter sprachen den Anwälten nun den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Bei einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren handle es sich um einen Parteiprozess. Gemäß § 79 Abs. 2 ZPO können sich Parteien in einem Parteiprozess lediglich durch Rechtsanwälte oder gegebenenfalls durch eigenen Beschäftigten, volljährige Familienangehörige, Verbraucherzentralen oder Inkassodienstleister vertreten lassen. Diese Vertretungsbeschränkung solle eine sachgerechte Vertretung im Prozess gewährleisten. Makler gehörten hingegen nicht zu diesem privilegierten Personenkreis. Zwar schränke § 79 ZPO somit die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte freie Berufsausübung ein. Diese Einschränkung sei jedoch gerechtfertigt, da nicht feststehe, dass Immobilienmakler über die für eine sachgerechte Wahrnehmung der Vertretung eines Gläubigers im Zwangsversteigerungstermin notwendigen materiell- und verfahrensrechtlichen Kenntnisse verfügen.

Bieter könnten sich hingegen in gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren von jeder natürlichen oder juristischen Person vertreten lassen. Sie gehörten nämlich nicht zu den gemäß § 9 ZVG Beteiligten in dem Verfahren. Die Wirksamkeit ihrer Vertretung richte sich daher nach §§ 164 ff. BGB und nicht nach § 79 ZPO.

Hinweis: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes sind sehr komplex. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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