Sichtschutz und Zankapfel: Ein Gartenzaun aus Metall mit Kunststofflamellen, die neugierige Blicke fern halten
Gerade in Reihenhaussiedlungen oder Doppelhaushälften leben die Nachbarn sehr nah beieinander – so mancher fühlt sich da schon mal in seiner Privatsphäre gestört. Die naheliegende Idee für viele Hausbesitzer: Ein Zaun zum Nachbargrundstück, der unerwünschte Einblicke abhält. Solche Zäune oder Mauern empfinden manche Nachbarn jedoch als störend. Was ist erlaubt und was nicht?
Berlin. Wer einen blickdichten Zaun zum Nachbargrundstück baut, verstößt damit nicht unbedingt gegen das im Baurecht verankerte Verunstaltungsgebot. Damit ein Zaun oder eine Mauer wirklich verunstaltend sei, müsse das Bauwerk so hässlich sein, dass es den Geschmackssinn eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen verletzte. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 20.10.2016, Az.: VG 13 K 122.16).
Der Rechtsstreit in der Bundeshauptstadt drehte sich um ein Doppelhaus im Stadtteil Lichtenberg. Jede Doppelhaushälfte steht auf einem eigenen Grundstück. Hinter dem Gebäude steht eine Remise, die sich – wie das Doppelhaus – über beide Grundstücke erstreckt. Dazwischen liegt ein Hof, der an den Seiten offen ist – durch seine Mitte verläuft die Grundstücksgrenze. Der Eigentümer der einen Doppelhaushälfte baute auf der Grundstücksgrenze ohne Genehmigung einen 1,70 Meter hohen und 9,90 Meter langen Metallzaun. Kunststofflamellen machten den Zaun blickdicht – der Erbauer fühlte sich nämlich von der Besitzerin der benachbarten Doppelhaushälfte belästigt.
Zaun ist nicht zwangsläufig verunstaltend
Die Nachbarin war über den Zaun jedoch nicht erfreut und meldete ihn dem Bezirksamt Lichtenberg. Die Behörde ordnete an, der Nachbar müsse jede zweite Kunststofflamelle aus dem Zaun entfernen, weil der Sichtschutz sonst das Grundstück zu sehr verdunkeln würde. Dagegen zog der Erbauer der beanstandeten Einfriedung vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht urteilte zugunsten des Klägers. Das Bezirksamt dürfe zwar grundsätzlich anordnen, eine Anlage teilweise zu beseitigen, die im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften entstanden ist. In diesem konkreten Fall waren nach Ansicht des Gerichts jedoch die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht gegeben. Der Zaun verunstalte das Orts- und Landschaftsbild nicht – sowohl wegen seiner geringen Abmessungen, als auch wegen seines Standortes mitten in einem Hof.
Hässlichkeit hat Grenzen – soziale Distanz ist wichtig
Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass der Gesetzgeber blickdichten Einfriedungen wie Zäunen oder Mauern unabhängig von ihrer Länge eine privilegierte Stellung einräume. Damit solle soziale Distanz ermöglicht werden. Das dürfe nicht mit einer extensiven Auslegung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden. Wenn strengere ästhetische Maßstäbe gewünscht wären, müssten sie von der zuständigen Stelle in Form einer Verordnung erlassen werden. Gegen das Urteil ist eine Berufung möglich.
Zäune und Mauern an den Grundstücksgrenzen sorgen immer wieder für Streit zwischen Nachbarn. Auf den folgenden Seiten finden Sie einige weitere Fälle und Urteile zum diesem Thema:
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Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.
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