Corona-Beschränkungen: Was gilt für Handwerkereinsätze in der Mietwohnung?

Die behördlich angeordnete Kontaktsperre bedeutet derzeit: Treffen von mehr als zwei Personen sind nicht erlaubt, wer nicht im gleichen Haushalt lebt, muss 1,50 Meter Sicherheitsabstand zueinander wahren. Das macht Handwerkerbesuche in Wohnungen natürlich schwierig. Unter welchen Umständen kann ich als Vermieter noch einen Handwerker in die Mietwohnung schicken?

Die behördlich angeordnete Kontaktsperre bedeutet derzeit: Treffen von mehr als zwei Personen sind nicht erlaubt, wer nicht im gleichen Haushalt lebt, muss 1,50 Meter Sicherheitsabstand zueinander wahren. Das macht Handwerkerbesuche in Wohnungen natürlich schwierig. Unter welchen Umständen kann ich als Vermieter noch einen Handwerker in die Mietwohnung schicken?

Düsseldorf. Handwerkerbesuche in Mietwohnungen sind derzeit (Stand: 14. April 2020) nur eingeschränkt möglich. Reparaturen oder gar Modernisierungsmaßnahmen, die nicht dringend sind, sollten Vermieter deswegen verschieben. Ohnehin dürften Mieter wegen der Kontaktbeschränkung auf den engsten Familienkreis derzeit Handwerkern den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigern, wenn es um nicht notwendige oder aufschiebbare Arbeiten geht.

Allerdings fallen natürlich auch immer wieder Handwerkerarbeiten an, die umgehend erledigt werden müssen. Das gilt für Mängel oder Schäden, die behoben werden müssen, um gesundheitliche Schäden für die Mieter oder Gebäudeschäden abzuwenden. Zu denken ist dabei etwa an einen Wasserrohrbruch oder eine ausgefallene Heizungsanlage. In solchen Fällen müssen Vermieter umgehend eine Reparatur veranlassen – daran ändert sich auch jetzt in der Corona-Pandemie nichts.

Handwerkerbesuch in Corona-Zeiten: Was Mieter dulden müssen

Mieter müssen dem Handwerker für solche (Notfall-)Maßnahmen auch weiterhin den Zutritt zur Wohnung gewähren. Der Duldungsanspruch des Vermieters für solche Maßnahmen besteht weiterhin. Davon sind auch sicherheitsrelevante Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen umfasst. Beispielsweise darf der Schornsteinfeger für solche nicht zu verschiebenden oder sicherheitsrelevanten Maßnahmen in die Wohnung des Mieters.

Für nicht dringende Aufgaben müssen Mieter aber auch den Schornsteinfeger nicht in die Wohnung lassen. Seiner Arbeit wird der Kaminkehrer in vielen Fällen aber dennoch nachkommen können: Auf dem Dach oder im Heizungskeller kann er seine Tätigkeit auch verrichten, ohne gegen die Kontaktbeschränkungen zu verstoßen. Natürlich muss der Schornsteinfeger auch in diesem Fall die geltenden Sicherheits- und Hygienebestimmungen einhalten.

Ablesedienst derzeit nicht in die Wohnungen schicken

Ähnlich verhält es sich mit dem Ablesedienst: Er kann Zähler in den Gemeinschaftsbereichen des Hauses unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneregeln weiterhin ablesen. Von einer Ablesung in den Wohnungen ist dagegen zurzeit abzusehen – sie ist nicht unbedingt erforderlich. Der Ablesetermin kann in Absprache mit dem Dienstleister verschoben werden. Alternativ können die Mieter auch selbst ablesen und die Daten per Telefon, E-Mail oder Post an den Dienstleister oder gleich an den Vermieter schicken.

Dabei sollten sehr viele Mieter heutzutage auch in der Lage sein, die Zähler abzufotografieren. Dann sind auch Fehlablesungen auszuschließen. Wer über moderne Zähler mit Fernablesung verfügt, ist natürlich ganz auf der sicheren Seite: Hierbei muss der Ablesedienst die Wohnungen ohnehin nicht betreten, um die Zählerstände zu erfassen.

Handwerker beauftragt: Kommt er wirklich?

Eine ganz andere Frage ist freilich, ob Handwerker ihrer Tätigkeit derzeit überhaupt nachkommen. Grundsätzlich dürfen sie ihrer Arbeit unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienestandards nachgehen. Damit ist etwa gemeint, dass sie keine Hände schütteln, den Abstand von 1,50 Meter zu anderen Personen einhalten, ihre Hände waschen/desinfizieren oder beispielsweise einen Mundschutz tragen.

Da aktuell viele Handwerkerbesuche ausfallen, weil sie nicht dringend sind, sollten Handwerkertermine aktuell sogar leichter zu bekommen sein als sonst. Allerdings können Betriebe auch Aufträge stornieren oder im Einvernehmen mit dem Auftraggeber verschieben, wenn sie das für den gesundheitlichen Schutz ihrer Beschäftigten für nötig halten.

Vermieter müssen im Falle einer Stornierung aber nicht unbedingt auf die Maßnahme verzichten: Wenn die Arbeiten grundsätzlich unter Einhaltung der Sicherheits- und Hygienestandards machbar sind, kann der Vermieter sich einen anderen Betrieb suchen, der für seine Mitarbeiter entsprechende Schutzmaßnahmen gewährleisten und den Auftrag deshalb annehmen kann.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Die hier aufgeführten Fragen und Antworten bieten erste Anhaltspunkte zu komplexen juristischen Fragen. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Wie Ihr Sachverhalt zu bewerten ist, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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