Darf die Bausparkasse eine Kontoführungsgebühr verlangen?

Wer einen Bausparvertrag abschließt, zahlt eine Abschlussgebühr, spart dann Jahre lang Geld an und erwirbt dadurch schließlich das Recht auf ein günstiges Darlehn. Darf die Bausparkasse von den Kunden zusätzlich noch eine jährliche Kontoführungsgebühr verlangen? Für die Darlehnsphase hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das schon verneint, jetzt hat er sich die Ansparphase vorgeknöpft.

Kontoführungsgebühr für Bausparvertrag: Der BGH hat sie für unwirksam erklärt.

Wer einen Bausparvertrag abschließt, zahlt eine Abschlussgebühr, spart dann Jahre lang Geld an und erwirbt dadurch schließlich das Recht auf ein günstiges Darlehn. Darf die Bausparkasse von den Kunden zusätzlich noch eine jährliche Kontoführungsgebühr verlangen? Für die Darlehnsphase hatte der Bundesgerichtshof (BGH) das schon verneint, jetzt hat er sich die Ansparphase vorgeknöpft.

Karlsruhe. Baufinanzierer dürfen auch in der Ansparphase eines Bausparvertrages keine Kontoführungsgebühr erheben. Sie sind gesetzlich zur Kontoführung verpflichtet, daher dürften sie keine zusätzliche Jahresgebühr dafür verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden und damit die gängige Praxis einiger Baufinanzierer gekippt (Urteil vom 15.11.2022, Az.: XI ZR 551/21). Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Dienstleistung der Kreditinstitute mit der Abschlussgebühr für den Bausparvertrag bereits ausreichend vergütet.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er war in dem Verfahren gegen die BHW Bausparkasse vorgegangen, die zur Deutschen Bank gehört. Das Unternehmen verlangt von seinen Kunden in der Ansparphase ihrer Bausparverträge eine jährliche Kontoführungsgebühr von 12 Euro. Für die Darlehnsphase von Bausparverträgen hatte der Bundesgerichtshof (BGH) solche Gebühren bereits im Jahr 2017 für unzulässig erklärt. Die Verbraucherschützer fanden, die Argumentation der Richter von damals sei auch auf die Ansparphase anwendbar.

BGH: Kontoführungsgebühren in Ansparphase unzulässig

Dieser Meinung schlossen sich erst das Landgericht Hannover und dann das Oberlandesgericht Celle an. Der BGH kam jetzt abschließend auch zu keinem anderen Schluss. Die Richter schreiben, mit dem Jahresentgelt würden Verwaltungstätigkeiten der Bank in der Ansparphase bepreist, die sich mit der bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse umschreiben ließen. Es gehe also lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung des Kreditinstituts.

Kosten auf die Kunden abzuwälzen, die der Anbieter aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sowieso zu erbringen hat: Das ist nach Überzeugung der obersten Zivilrichter eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Sie erklärten die Gebühren-Klausel daher für unwirksam. Das Urteil ist eine gute Nachricht für Bausparer in Deutschland: Insgesamt gibt es aktuell rund 24 Millionen Bausparverträge in der Bundesrepublik, rechnerisch hat damit jeder zweite Haushalt einen. Auf der Website der Verbraucherzentralen gibt es Hilfestellung dazu, wie sie sich die Gebühren zurückholen können.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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