Darf ein Architekt für seinen Auftraggeber Widerspruch beim Bauamt einlegen?

Eine Bauvoranfrage stellt man als Grundstückseigentümer nicht alle Tage. Da ist man froh, wenn der Architekt einem das abnimmt – der macht das schließlich öfter und kennt sich damit aus. Aber was passiert, wenn die Stadt die Anfrage ablehnt? Darf der Architekt dann auch Widerspruch dagegen einlegen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu jetzt ein klares Urteil gesprochen.

Eine Bauvoranfrage stellt man als Grundstückseigentümer nicht alle Tage. Da ist man froh, wenn der Architekt einem das abnimmt – der macht das schließlich öfter und kennt sich damit aus. Aber was passiert, wenn die Stadt die Anfrage ablehnt? Darf der Architekt dann auch Widerspruch dagegen einlegen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu jetzt ein klares Urteil gesprochen.

Karlsruhe. Ein Architekt darf für seinen Auftraggeber keinen Widerspruch gegen eine Entscheidung der Baubehörde einlegen. Damit würde er nämlich eine Rechtsdienstleistung erbringen, was einem Architekten nicht erlaubt ist. Der Baumeister muss deswegen mit einer Abmahnung durch die örtliche Rechtsanwaltskammer rechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klargestellt (Urteil vom 11.02.2021, Az.: I ZR 227/19).

Der konkrete Fall hatte sich in Rheinland-Pfalz zugetragen. Eine Architektin hatte im Auftrag des Grundstückseigentümers eine Bauvoranfrage gestellt. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Daraufhin legte die Architektin im Namen des Eigentümers Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Für Ihre Tätigkeit erhielt sie 500 Euro Honorar. Daraufhin mahnte die örtliche Rechtsanwaltskammer die Architektin wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfolglos ab.

Architekt darf keine Rechtsdienstleistung erbringen

Die Anwaltskammer verklagte die Architektin auf Unterlassung und Erstattung der vorgerichtlichen Kosten. Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht in Koblenz folgte dem Antrag der Kläger. Die Architektin wehrte sich letztlich auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos. Die Bundesrichter bestätigten, dass die Dame gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hatte.

Durch das Einlegen des Widerspruches hatte sie eine Rechtsdienstleistung erbracht, zu der sie ohne Zulassung als Rechtsanwältin nicht befugt war. Auch außerhalb des Rechtsdienstleistungsgesetzes vermochten die Richter des BGH keine Norm auszumachen, die einer Architektin das Recht dazu gäbe. Trotzdem verwiesen sie den Fall zurück nach Koblenz. Denn Karlsruhe bemängelte den Unterlassungsantrag der Anwaltskammer als unzulässig.

Widerspruch beim Bauamt: Bauherr muss handeln

Er sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Weil das erst in der Revision aufgefallen war, müsse der Anwaltskammer noch die Möglichkeit zu einer Anpassung eingeräumt werden. Auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten hat die Kammer nach Ansicht des BGH nicht. Es gehe hier um einen typischen, durchschnittlich schweren Verstoß – dafür wäre keine Beauftragung eines Rechtsanwalts nötig gewesen.

Für Grundeigentümer bzw. Bauherren bedeutet das Urteil: Wenn die Stadtverwaltung den Antrag des beauftragten Architekten ablehnt, müssen sie selbst ran und den Widerspruch einlegen. Wenn sie dabei Unterstützung möchten, müssen sie sich an einen zugelassenen Rechtsanwalt wenden. Mitglieder von Haus & Grund sind in solchen Fällen im Vorteil: Sie können sich rechtlichen Beistand beim Rechtsberater Ihres Ortsvereins einholen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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