In seinem Urteil vom 12. März 2009 (Az. VII ZR 26/06; zur Veröffentlichung in der DWW vorgesehen) hat der VII. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Erwerber einer mangelhaften Eigentumswohnung im Wege des "großen Schadensersatzes" nach § 635 BGB a. F. auch die Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung sowie die Kosten, die den Erwerber allein aufgrund der Mangelhaftigkeit der Gegenleistung trafen, geltend machen kann. Maßgeblich hierfür sei die Erwägung, dass die Aufwendungen durch den Vorteil der Gegenleistung wieder eingebracht worden wären. Bei der Schadensberechnung muss sich der Käufer allerdings eventuell erlangte Mieteinnahmen anrechnen lassen.
In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Rechtsstreit hatten die Kläger 1997 von der Beklagten eine von dieser errichtete Eigentumswohnung erworben. Sie nahmen die Werkleistung ab und vermieteten daraufhin die Wohnung. In den Außenwänden der Wohnung traten Feuchtigkeitsschäden auf. Nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen durch die Beklagte verlangten die Kläger im August 2001 schließlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB in der damals geltenden Fassung.
Im Wege des großen Schadensersatzes wollten sie den Erwerb der Eigentumswohnung rückgängig machen. Der BGH entschied, dass der große Schadensersatz grundsätzlich auch die Kosten für die Finanzierung des Erwerbs der Wohnung umfasst. Die erlangten Mieteinnahmen müssen sich die Kläger allerdings bei der Schadensberechnung anrechnen lassen. Anmerkung: Das Urteil ist zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform von 2002 ergangen. Nach aktueller Rechtslage können vergebliche Aufwendungen über § 284 BGB verlangt werden. Die hier angefallenen Finanzierungskosten sollten vergebliche Aufwendungen darstellen. Eine höchstrichterliche Entscheidung ist hierzu allerdings noch nicht ergangen.