Der Herbst steht vor der Tür: Was Grundstückseigentümer beachten müssen

Der Herbst kommt. Die Pflicht zur Verkehrssicherung auch. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin. Dabei birgt nicht nur das Laub auf den Straßen eine Gefahr. Auch herabfallende Dachziegel oder umstürzende Bäume nach einem Herbststurm können gefährlich werden.

Der Herbst kommt. Die Pflicht zur Verkehrssicherung auch. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hin. Dabei birgt nicht nur das Laub auf den Straßen eine Gefahr. Auch herabfallende Dachziegel oder umstürzende Bäume nach einem Herbststurm können gefährlich werden.

Die meisten Gemeinden haben die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die Verkehrssicherungspflicht trifft dabei den Eigentümer nicht nur bei Eisbildung und Schneefall, sondern vor jeglichen Gefahrquellen für Fußgänger. So kann ein mit Laub bedeckter Gehweg gerade bei Regen sehr rutschig werden. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte daher auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden.

"Eigentümer könnten das Laub beispielsweise kompostieren oder als Frostschutz für Gartenpflanzen verwenden", empfiehlt der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Wolfgang Friedrich. Anfallendes Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wird in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Dieses Laub müssen die Eigentümer nur zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden. Zwar können Dritte wie z. B. die Mieter das Laubfegen übernehmen. "Allerdings bleibe auch in diesem Fall der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet, zumal der Mieter nicht jeden Tag nachkehren müsse", weist Wolfgang Friedrich hin. Für Komplexe mit Eigentumswohnungen gilt, dass hier alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet sind, dass vor ihrem Anwesen das Laub entfernt wird. Ein verunglückter Fußgänger kann sich demnach mit Schadenersatzansprüchen wahlweise an die Eigentümergemeinschaft oder aber auch gegen einen einzigen Eigentümer wenden, der in Höhe seines Miteigentumsanteils haftet.

Gleiches gilt für umstürzende Bäume, vom Sims wehende Blumentöpfe und herabfallende Dachziegel nach einem Herbststurm. Nach der Rechtssprechung müsse ein ordentlich gewartetes Dach einem normalen Sturm standhalten. Hierzu ist erforderlich, dass man einmal im Jahr eine fachmännische Dachbegehung durchführt.

Für Bäume im Garten gilt, dass der Eigentümer nicht haftet, wenn die Bäume gegen normale Einwirkungen der Naturkräfte widerstandsfähig sind. War der Baum aber vorher erkennbar krank oder schlecht gepflanzt, hat der Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. "Der Gartenbesitzer muss auch seine Bäume regelmäßig auf Krankheiten, Überalterung und Standfestigkeit hin kontrollieren", erklärt Wolfgang Friedrich. Im Regelfall genügt es, die Bäume zweimal im Jahr zu prüfen - im belaubten und im unbelaubten Zustand. Bei verdächtigen Umständen wie dürren Ästen, Beschädigungen oder Schiefstellung muss der Baum eingehender untersucht werden. "Erst dann hat man wirklich Ruhe vor dem Sturm", so Friedrich weiter. 

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