Dienstleister kontrolliert Mülltrennung: Müssen Mieter dafür zahlen?

Wenn Mieter es mit der Mülltrennung nicht so genau nehmen, kann der Vermieter dagegen vorgehen, indem er einen Dienstleister damit beauftragt, die Mülltrennung im Objekt zu überwachen. Aber kann er die Kosten dafür als Betriebskosten auf die Mieter umlegen? Diese Frage haben Mieter jetzt bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) getragen – die Antwort fiel eindeutig aus.

Wenn Mieter es mit der Mülltrennung nicht so genau nehmen, kann der Vermieter dagegen vorgehen, indem er einen Dienstleister damit beauftragt, die Mülltrennung im Objekt zu überwachen. Aber kann er die Kosten dafür als Betriebskosten auf die Mieter umlegen? Diese Frage haben Mieter jetzt bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) getragen – die Antwort fiel eindeutig aus.

Karlsruhe. Vermieter können einen Dienstleister damit beauftragen, die korrekte Mülltrennung durch ihre Mieter zu überwachen und nötigenfalls den Müll umzusortieren. Die Kosten für einen solchen Service dürfen Vermieter als Teil der Kosten zur Müllbeseitigung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 05.10.2022, Az.: VIII ZR 117/21).

Damit ist ein Streitfall aus Berlin entschieden. Dort hatten sich die Mieter einer Anlage mit knapp 100 Wohnungen offenbar nicht an die Vorschriften zur Mülltrennung gehalten. Der Vermieter wollte das nicht dulden. Er beauftragte einen Dienstleister damit, die Restmülltonnen der Wohnanlage regelmäßig zu kontrollieren und eventuell falsch eingeworfenen Abfall richtig einzusortieren.

Vermieter dürfen Kosten für Behältermanagement umlegen

Für dieses sogenannte Behältermanagement stellte er den Mietern in der Betriebskostenabrechnung für 2018 gute 12 Euro in Rechnung – als Teil der Kosten der Müllentsorgung. Die Mieter sahen das nicht ein und zogen vor Gericht – bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Allerdings erfolglos. Die Bundesrichter entschieden, dass der Vermieter diese Kosten sehr wohl umlegen durfte.

Die Betriebskostenverordnung erlaubt es, die Kosten der Müllbeseitigung auf die Mieter umzulegen. Der Begriff „Müllbeseitigung“ ist dabei in der Verordnung nicht weiter definiert, sei aber weit auszulegen, wie der BGH feststellte. Das in diesem Fall zusätzlich beauftragte Behältermanagement falle insofern darunter. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob dieser Dienst nur in Reaktion auf ein Fehlverhalten der Mieter beauftragt worden war oder nicht.

Auch Wartung von Rauchmeldern ist umlagefähig

Bei der Gelegenheit hatten die Mieter übrigens auch noch dagegen geklagt, dass der Vermieter die Funktionsfähigkeit der Rauchmelder regelmäßig überprüfen ließ und den Mietern die Kosten als Betriebskosten in Rechnung stellte. Auch das stuften die Bundesrichter jedoch als rechtmäßig ein. Betriebskosten sind schließlich all jene Ausgaben, die dem Vermieter durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen.

Darunter fallen auch die Kosten für eine jährliche Inspektion der gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder durch einen Dienstleister. Es handelt sich dabei nicht um Instandhaltungskosten oder gar um Verwaltungskosten, die vom Vermieter nicht umgelegt werden können. Mit dieser Klarstellung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine bereits seit Jahren allgemein verbreitete Rechtsauffassung bestätigt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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