Fensterputzen mit Hindernissen: Mieter müssen selbst ran

Fensterputzen kann manchmal ganz schön schwierig werden – vor allem bei großflächig verglasten Fassaden, in denen sich nicht alle Fenster öffnen lassen. Wer Wohnungen vermietet, die solche Herausforderungen mit sich bringen, kann aber beruhigt sein: Für das Fensterputzen muss der Eigentümer nicht sorgen. Das ist und bleibt Aufgabe des Mieters – so hat es der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

Fensterputzen kann manchmal ganz schön schwierig werden – vor allem bei großflächig verglasten Fassaden, in denen sich nicht alle Fenster öffnen lassen. Wer Wohnungen vermietet, die solche Herausforderungen mit sich bringen, kann aber beruhigt sein: Für das Fensterputzen muss der Eigentümer nicht sorgen. Das ist und bleibt Aufgabe des Mieters – so hat es der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

Karlsruhe. Ein Mieter kann nicht verlangen, dass der Vermieter für ihn die Fenster putzen lässt. Selbst wenn einige Fensterbereiche für den Mieter nicht ohne weiteres zugänglich sind, bleibt er in der Verantwortung. Im Zweifel muss er auf seine Kosten eine Reinigungsfirma mit dem Fensterputzen beauftragen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden (Beschluss vom 21.09.2018, Az.: VIII ZR 188/16).

Geklagt hatten die Mieter eines Lofts – die Wohnräume befinden sich im ersten Stock einer ehemaligen Fabrik. Die alte Produktionshalle besitzt eine große Fensterfront, deren einzelne Fenster stolze 1,30 Meter breit und 2,75 Meter hoch sind. Zu öffnen ist aber nur ein jeweils 60 Zentimeter breites und 1,25 Meter hohes Segment dieser Fenster. Das erschwert das Putzen erheblich.

Vermieter muss die Wohnung nicht sauber halten

Die Mieter engagierten deswegen eine Firma, die zweimal jährlich die Fenster reinigt. Sie trugen auch die Kosten dafür – fühlten sich dazu allerdings nicht verpflichtet. Deswegen gingen sie schließlich vor Gericht und forderten vom Vermieter, er möge die nicht zu öffnenden Fenstersegmente vierteljährlich reinigen lassen. Damit kamen die Mieter allerdings nicht durch. Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilte ihrem Ansinnen eine klare Absage.

Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, liegt die Pflicht zur Reinigung der Wohnung inklusiver ihrer Fenster einzig und allein beim Mieter. Begründung: Ein Vermieter schuldet seinem Mieter nicht, die Wohnung in gereinigtem Zustand zu erhalten. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters umfasst keine Reinigungsarbeiten. Ob der Mieter die Fenster selbst putzen kann, ist unerheblich: Im Zweifel muss er eben Profis beauftragen, schreibt der BGH sinngemäß.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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