Sommerzeit ist Gartenzeit – und Grillzeit. Sonniges Wetter und freie Tage laden zur Grillparty im Garten ein. Dabei führen Rauch und Grillgeruch aber leider auch immer wieder zu Konflikten mit den Nachbarn. Doch welche Rechte hat man eigentlich? Wie oft ist grillen auf dem Balkon erlaubt, was muss der Nachbar dulden und was nicht? Haus & Grund Rheinland Westfalen klärt auf.
Düsseldorf. Rauch und Grillgeruch dürfen die Nachbarn grundsätzlich nicht belästigen. Darauf weist der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hin. Der Präsident der Eigentümerorganisation, Konrad Adenauer, erklärt: „Falls die Nachbarn sich belästigt fühlen, kann das Grillen als Ordnungswidrigkeit zu einer Geldstrafe führen.“ Er empfiehlt, zur Streitvermeidung schon im Vorhinein das Gespräch suchen. „Dann können sich die Nachbarn auf den Grillabend einstellen und rechtzeitig ihre Fenster schließen.“
Wer in einer dicht bebauten Siedlung wohnt, kann natürlich auch auf einen öffentlichen Grillplatz oder in einen Park ausweichen, wo das Grillen erlaubt ist. Solche Möglichkeiten gibt es in vielen Kommunen. Verbandsdirektor Erik Uwe Amaya von Haus & Grund Rheinland Westfalen räumt zugleich mit einem häufigen Irrtum auf. „Es gibt keine klare Regelung, wie oft im Jahr das Grillen erlaubt ist“, erklärt der Jurist. „Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre sehr unterschiedlich geurteilt, was Nachbarn dulden müssen und was nicht.“ Daher sollte man einen Rechtsstreit besser vermeiden und fragen, wie oft das Grillen für die Nachbarn in Ordnung geht.
Grillen auf dem Balkon kann ausgeschlossen sein
Klar geregelt ist aber, dass die Grillparty ab 22 Uhr die Nachtruhe der Nachbarn respektieren muss. Amayas Tipp: „Wer ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn pflegt und sie zur Grillparty einlädt, kann das Problem mit Lärm oder Geruchsbelästigung elegant umschiffen.“ Im Mehrfamilienhaus auf Balkon oder Terrasse ist das Grillen nur mit Elektrogrill möglich. „Ein Holzkohlegrill auf dem Balkon ist allein schon wegen der Brandgefahr nicht erlaubt“, ergänzt Adenauer.
Ein Freibrief ist der Elektrogrill aber laut Adenauer nicht: „Vor dem elektrischen Grillabend sollte man einen Blick in die Hausordnung und den Mietvertrag werfen. Mitunter ist darin nämlich das Grillen auf dem Balkon oder im Garten komplett untersagt.“ Durch die große Nähe zwischen den Parteien im Mehrfamilienhaus ist es schließlich kaum vermeidbar, dass Grillgerüche zu den Nachbarn ziehen. „Ein Verstoß gegen die Hausordnung kann für Mieter zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur fristlosen Kündigung führen“, gibt Erik Uwe Amaya zu bedenken.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.