Ist Untervermietung auch bei einer Einzimmerwohnung möglich?

Ist Untervermietung auch bei einer Einzimmerwohnung möglich?

Mieter können manchmal ein Interesse daran haben, ihre Wohnung vorübergehend unterzuvermieten – etwa dann, wenn sie aus beruflichen Gründen für eine Weile ins Ausland gehen. Das Gesetz erlaubt allerdings nur die teilweise Untervermietung der Wohnung. Bedeutet das, dass eine Einzimmerwohnung grundsätzlich nicht untervermietet werden darf?

Einzimmerwohnung untervermieten: Ist das erlaubt?

Mieter können manchmal ein Interesse daran haben, ihre Wohnung vorübergehend unterzuvermieten – etwa dann, wenn sie aus beruflichen Gründen für eine Weile ins Ausland gehen. Das Gesetz erlaubt allerdings nur die teilweise Untervermietung der Wohnung. Bedeutet das, dass eine Einzimmerwohnung grundsätzlich nicht untervermietet werden darf?

Karlsruhe. Auch der Mieter einer Einzimmerwohnung kann einen Anspruch auf Untervermietung haben. Zwar verlangt das Gesetz, dass die Wohnung bei einer Untervermietung nicht vollständig aufgegeben wird. Es macht jedoch für den verbleibenden Anteil der Wohnung weder qualitative noch quantitative Vorschriften. Wer also einen kleinen Teil seines Hausrats in der Wohnung zurücklässt, kann trotzdem untervermieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 13.09.2023, Az.: VIII ZR 109/22).

Im konkreten Fall hatte ein Mieter aus Berlin seinen Vermieter um die Erlaubnis gebeten, seine Einzimmerwohnung untervermieten zu dürfen, weil er aus beruflichen Gründen für eineinhalb Jahre ins Ausland gehen musste. Der Mieter hatte vor, im Flur einen Quadratmeter mit einem Vorhang abzutrennen und dahinter einen Teil seines Hausrats zu verwahren, den er nicht ins Ausland mitnehmen wollte. Außerdem wollte er einen Wohnungsschlüssel behalten.

Vorübergehend im Ausland beschäftigt: Mieter will untervermieten

Der Vermieter wollte die Untervermietung jedoch nicht erlauben: Eine Untervermietung sei bei einer Einzimmerwohnung nicht möglich, weil die Wohnung nicht teilweise untervermietet werden könne. Der Mieter zog dagegen vor Gericht und klagte durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH). Der gab dem Mieter schließlich Recht: In seinem konkreten Fall ist tatsächlich auch die Untervermietung einer Einzimmerwohnung möglich.

Durch das Zurücklassen eines Teils seiner Sachen in der Wohnung und das Einbehalten eines Schlüssels gebe der Mieter die Wohnung nicht vollständig auf. Damit handele es sich auch nur um eine teilweise Untervermietung, wie vom Gesetz gefordert, befanden die Bundesrichter. Schließlich macht das Gesetz keine näheren Vorschriften, wie hoch der weiterhin genutzte Wohnungsanteil bei einer Untervermietung denn sein müsste.

BGH: Auch Einzimmerwohnung darf untervermietet werden

Der BGH betonte außerdem: Vermieter müssen einer Untervermietung zustimmen, wenn die Mieter ein berechtigtes Interesse daran haben, wie es etwa aus beruflichen Gründen erwachsen kann. Es sei für die Mieter wichtig, ihren Wohnraum über eine solche vorübergehende Abwesenheit hinweg erhalten zu können. Dieses Interesse der Mieter soll durch die gesetzliche Regelung zur Untervermietung geschützt werden.

Die Mieter von Einzimmerwohnungen dürften insofern aber rechtlich nicht schlechter gestellt werden als die Mieter größerer Wohnungen. Auch ihr Interesse am Erhalt ihrer Wohnung muss also geschützt sein. Bei einer strengen Auslegung der gesetzlichen Vorschrift, dass eine Wohnung nur teilweise untervermietet werden darf, würde das Gesetz also seinen eigenen Schutzzweck für Mieter von Einzimmerwohnungen aushebeln. Dem erteilte der BGH eine Absage.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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