Bis zum 30. Juni 2024 können Vermieter die Kosten für das Kabelfernsehen als Betriebskosten auf ihre Mieter umlegen. Voraussetzung ist, dass die Infrastruktur für das Kabelfernsehen bis zum 1. Dezember 2021 errichtet wurde und mietvertraglich vereinbart ist, dass der Mieter die Betriebskosten übernimmt. Und ab Juli 2024? Vermieter müssen handeln, um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben.
Berlin. Ab dem 1. Juli 2024 sind nur noch die Kosten für den Betriebsstrom der Anlagen und bei Gemeinschaftsantennenanlagen die Wartungskosten umlagefähig. Vermieter müssen also handeln, wenn sie am Ende nicht auf den Kosten für das TV-Signal sitzen bleiben wollen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, auf die Änderung der Rechtslage zu reagieren. Dabei müssen sie sowohl das vertragliche Verhältnis zu ihren Mietern als auch die Vertragsbeziehung zu ihrem Kabelnetzanbieter im Blick behalten.
Grundsätzlich stehen drei Handlungsoptionen zur Verfügung. Erste Möglichkeit: Der Vermieter verpflichtet sich, den Mieter weiterhin mit einem Kabel-TV-Signal zu versorgen. In diesem Fall können Mieter und Vermieter einen zusätzlichen Vertrag schließen. Darin verpflichtet sich der Vermieter, weiterhin das TV-Signal gegen ein monatliches Entgelt zu liefern. Dieser Vertrag muss für den Mieter aber kündbar sein und er darf eine anfängliche Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei stillschweigender Verlängerung, kann der Mieter diesen monatlich kündigen.
Neuer Versorgungsvertrag oder alles dem Mieter überlassen?
Tipp: Ein solcher Vertrag hat den Vorteil, dass sich an der Situation sowohl für Mieter als auch für Vermieter nicht viel ändert. Der große Nachteil für Vermieter ist das gesetzliche Kündigungsrecht der Mieter. Machen Mieter davon Gebrauch, bleibt der Vermieter in der Regel an seinen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Signalanbieter gebunden. Zweite Möglichkeit: Mieter können sich auch selbst um ihren Fernsehempfang kümmern. So können die Mieter selbstständig einen Vertrag mit dem Kabelnetzbetreiber schließen, der das bereits installierte Hausnetz betreibt.
Auch können Fernsehprogramme über DVB-T2 mit Antenne (Zimmerantenne, gegebenenfalls auch Dachantenne) oder über Satellit empfangen werden. Eine weitere Option ist der Empfang über das Internet. Tipp: Diese Variante hat viele Vorteile für Mieter und Vermieter. Da rechtliche Fragen für bestehende Mietverhältnisse durch die Rechtsänderung noch nicht von den Gerichten geklärt sind, ist es im Interesse beider Parteien, wenn Mieter sich selbst um die Versorgung kümmern.
Glasfaserausbau als Ausweg und Investition in die Zukunft?
Verfügen die Wohngebäude über veraltete oder möglicherweise störungsanfällige Technik, könnte der Vermieter den Ausbau von Glasfasernetzen in Betracht ziehen. Der Glasfaserausbau ist der moderne Weg. Für mehr und mehr Mieter ist ein schneller und zuverlässiger Internetzugang zwingende Voraussetzung für ihr Arbeits- und Privatleben. Insofern lohnt sich das Gespräch mit den Mietern. Wichtig ist, die Kosten im Blick zu haben, denn Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder ein Notdienst zur Entstörung sind bisher nicht umlegbar.
Die Verträge mit den Kabelnetzbetreibern haben in der Regel befristete Laufzeiten, die oftmals mehr als 24 Monate laufen. Gemäß § 230 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) können Verträge jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit Wirkung zum 1. Juli 2024 gekündigt werden. Dies gilt aber nur für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden und die keine anderweitige Vereinbarung enthalten.
Laufende Verträge mit den Kabelnetzanbietern
Tipp: Es ist zu prüfen, ob die vorfristige Kündigung des Vertrags rechtlich möglich ist. Dabei muss im Blick behalten werden, wie die zukünftige Versorgung der Mieter mit Telekommunikationsleistungen aussehen soll. Sofern die Kabelinfrastruktur beibehalten werden soll, damit Mieter ihre eigenen Verträge mit dem bisherigen Anbieter schließen können, ist die Eigentumsfrage zu klären.
In wessen Eigentum befindet sich die Kabelinfrastruktur und ob und unter welchen Umständen geht das Eigentum an der Infrastruktur auf den Hauseigentümer über? Verfügt der Gebäudeeigentümer über das Eigentum an der Kabelinfrastruktur, ist dieser auch für den störungsfreien Betrieb verantwortlich. Der Eigentümer sollte sich also um einen Wartungsvertrag mit einem Anbieter bemühen, der auch im Falle einer Störung tätig wird.
Bewertung von Inka-Marie Storm, Chefjustiziarin von Haus & Grund Deutschland
„Eine einfache Antwort auf die Frage, welcher Weg der richtige ist, gibt es leider nicht. Es kommt auf den Einzelfall an. Vermieter sollten sich einen Überblick über die vor Ort verfügbaren Möglichkeiten und Technologien verschaffen. Wichtig ist auch, die Kosten und vor allem die Folgekosten im Blick zu haben. Auch können Gespräche mit den Mietern über die künftige Versorgungssituation bei der Entscheidungsfindung nützlich sein. Lassen sie sich nicht von ihren Kabelnetzbetreibern unter Druck setzen, einen neuen Vertrag zu unterschreiben, ohne diesen ausreichend geprüft und andere Versorgungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen haben. Lassen Sie sich auch von Ihrem Haus & Grund-Verein vor Ort beraten.“