Kann Taubenkot auf dem Balkon eine Mietminderung rechtfertigen?

Mietminderung wegen Taubenkot auf dem Balkon?

Tauben sind in manchen Städten eine echte Plage. Ihr Kot verschandelt nicht selten Denkmäler, macht Parkbänke unbrauchbar oder verdirbt Menschen die Freude am Balkon ihrer Wohnung. Aber kann ein Mieter deswegen von seinem Vermieter verlangen, dass er den Einflug der Tauben verhindert und den Balkon reinigt? Dazu gibt es jetzt ein Gerichtsurteil.

Darf man wegen Taubenkot auf dem Balkon die Miete mindern?

Tauben sind in manchen Städten eine echte Plage. Ihr Kot verschandelt nicht selten Denkmäler, macht Parkbänke unbrauchbar oder verdirbt Menschen die Freude am Balkon ihrer Wohnung. Aber kann ein Mieter deswegen von seinem Vermieter verlangen, dass er den Einflug der Tauben verhindert und den Balkon reinigt? Dazu gibt es jetzt ein Gerichtsurteil.

Hanau. Ist der Balkon einer Mietwohnung mit Taubenkot verdreckt, kann der Mieter vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser den Balkon reinigen lässt. Noch viel weniger kann der Mieter die Weigerung des Vermieters zur Balkonreinigung zum Anlass nehmen, eine Mietminderung anzusetzen. So hat es zumindest das Amtsgericht Hanau kürzlich entschieden (Urteil vom 25.10.2022, Az.: 94 C 21/22). Das Urteil ist rechtskräftig.

Geklagt hatte ein Vermieter aus Hanau. Seine Mieterin hatte von ihm verlangt, er möge ihren Balkon reinigen, den Tauben mit ihren Exkrementen verdreckt hatten. Der Vermieter sah das nicht ein, woraufhin die Mieterin die Miete anteilig kürzte. Das ließ sich der Vermieter nicht gefallen. Er zog vor Gericht und klagte auf Zahlung der vollen Miete. Mit Erfolg: Das Amtsgericht Hanau verurteilte die Mieterin dazu, die volle Miete zu entrichten.

Mieter ist für Reinigung des Balkons zuständig

Der Vermieter musste nicht für die Reinigung des Balkons sorgen, entschied das Gericht. Es wies darauf hin, dass der Vermieter zwar das Gebäude in Ordnung halten muss, wozu auch Reinigungsarbeiten gehören. Das betrifft jedoch nur die Gemeinschaftsflächen. Der Balkon gehört dagegen unmittelbar zur Mietwohnung dazu und ist insofern genauso durch den Mieter selbst sauber zu halten, wie Küche und Wohnzimmer auch.

Darüber hinaus kann der Vermieter nichts dafür und auch nichts dagegen tun, dass Tauben auf den Balkon fliegen, stellte das Gericht fest. Es handele sich dabei um ein allgemeines Risiko, das nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt. Die Mieterin hatte die Wohnung in diesem Fall ohne Einrichtungen zur Tauben-Abwehr, wie etwa ein Taubennetz, angemietet und war das Risiko damit eingegangen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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