Kosten für Baumfällung: Sind sie als Betriebskosten umlagefähig?

Regelmäßig anfallende Kosten, die nicht in den Bereich der Instandhaltung bzw. Instandsetzung fallen, können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Die Betriebskostenverordnung setzt den Rahmen dafür. Streit darüber ist trotzdem nicht selten. Was gilt beispielsweise für das Fällen abgestorbener Bäume? Hierzu gibt es jetzt ein interessantes Gerichtsurteil.

Regelmäßig anfallende Kosten, die nicht in den Bereich der Instandhaltung bzw. Instandsetzung fallen, können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Die Betriebskostenverordnung setzt den Rahmen dafür. Streit darüber ist trotzdem nicht selten. Was gilt beispielsweise für das Fällen abgestorbener Bäume? Hierzu gibt es jetzt ein interessantes Gerichtsurteil.

München. Die Kosten für das Fällen eines morschen, kranken oder abgestorbenen Baumes können über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Sie sind Teil der Gartenpflege, die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig ist. Ob ein Ersatz gepflanzt wird, ist dabei unerheblich. So hat es zumindest das Landgericht München I kürzlich entschieden (Urteil vom 19.11.2020, Az.: 31 S 3302/20). Das Urteil ist rechtskräftig.

Im konkreten Fall hatte der Vermieter zwei abgestorbene Ebereschen fällen lassen. Außerdem wurden ein Kirschbaum und ein Goldregen gefällt, die im Absterben begriffen waren. Kletterer entfernten zugleich Totholz aus einer Birke und einer Esche. Der Holzabfall wurde nach der Aktion fachgerecht entsorgt. Die Kosten für die ganze Aktion legte der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter um.

Entfernen toter Bäume gehört zur Gartenpflege dazu

Der Mieter wollte die Summe nicht zahlen. Allerdings verurteilten ihn sowohl das Amtsgericht, als auch das Landgericht dazu, die Nachforderung zu begleichen. Das Landgericht erklärte, die Betriebskostenverordnung grenze die einzelnen Betriebskostenarten von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ab. Zu den Kosten der Gartenpflege gehören demnach die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen.

Dabei wies das Gericht auf die Eigenheit dieser Regelung hin: Pflanzen seien schließlich nicht ohne weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar. Das Absterben von Bäumen sei ein durchaus natürlicher Vorgang und insofern seien die Kosten für deren Entfernung nicht außergewöhnlich oder unberechenbar. Zudem könnten sich Mieter bei der Anmietung über den Zustand der Gehölze im Garten informieren. Daher seien Mieter in diesem Punkt nicht besonders schutzwürdig, auch wenn Baumfällkosten in der Regel erst nach Jahrzehnten anfallen.

Die Beseitigung kranker oder morscher Bäume ist insofern nach Überzeugung des Gerichts notweniger Bestandteil der Gartenpflege. Daher müsse der Mieter auch die Kosten dafür tragen. Ausdrücklich nicht beantwortet hat das Landgericht jedoch die Frage, ob Baumfällkosten auch dann umlagefähig sind, wenn unerwartete Ursachen wie etwa ein Sturmschaden die Fällung nötig gemacht haben. Im vorliegenden Fall gab es keinen solchen unvorhergesehenen Grund für die Beseitigung der Bäume.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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