LG Frankfurt: Schimmel in der Wohnung – Mieter müssen nicht während der Arbeitszeit lüften

Das Landgericht Frankfurt hat in einem verkündeten Berufungsurteil (Az. 2-17 S 89/11) entschieden, dass einem Mieter bei Schimmelbefall der Wohnung eine drei- bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet werden kann. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Das Landgericht Frankfurt hat in einem verkündeten Berufungsurteil (Az. 2-17 S 89/11) entschieden, dass einem Mieter bei Schimmelbefall der Wohnung eine drei- bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet werden kann. Auf diese Entscheidung macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

„Anders als das Amtsgericht hält die Einzelrichterin das Stoßlüften drei bis vier Mal täglich auch für einen berufstätigen Mieter nicht für unzumutbar. So kann morgens vor Verlassen des Hauses ein bis zwei Mal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Im konkreten Fall hatte ein Sachverständiger ausgeschlossen, dass die Ursache für die Schimmelbildung in von außen eindringender Feuchte liegt, sondern vielmehr eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung des Mieters als ursächlich angesehen. Unter diesen Umständen sah das Gericht eine entsprechende regelmäßige Lüftung zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit als zumutbar an.

Anderslautende Pressemeldungen, wonach das Gericht es für zumutbar gehalten habe, dass berufstätige Mieter alle drei bis vier Stunden zum Lüften in ihre Wohnung zurückkehren, finden daher in dem Urteil keinerlei Grundlage.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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