Lichterketten und Co: Wie viel Adventsdekoration ist erlaubt?

Lichterketten und Co: Wie viel Adventsdekoration ist erlaubt?

Alle Jahre wieder: Ende November schmücken viele Menschen in NRW Häuser und Wohnungen mit bunter Weihnachtsdekoration. Das führt aber auch gelegentlich zu Ärger, wenn es ein Nachbar übertreibt. Wie weit darf man bei der Adventsdeko gehen? Haus & Grund Rheinland Westfalen hat rechtliche Hinweise zur Adventsdekoration für Mieter und Eigentümer zusammengestellt.

Alle Jahre wieder: Ende November schmücken viele Menschen in NRW Häuser und Wohnungen mit bunter Weihnachtsdekoration. Das führt aber auch gelegentlich zu Ärger, wenn es ein Nachbar übertreibt. Wie weit darf man bei der Adventsdeko gehen? Haus & Grund Rheinland Westfalen hat rechtliche Hinweise zur Adventsdekoration für Mieter und Eigentümer zusammengestellt.

Düsseldorf. Für viele Mieter und Wohnungseigentümer gehört Adventsdekoration zum Dezember einfach dazu. „Das ist natürlich auch erlaubt. Zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zählt es auch, eine Lichterkette ans Fenster zu hängen, sofern sie nicht mit grellem Blinken die Nachbarn nervt oder ihnen gar den Schlaf raubt“, erklärt Konrad Adenauer. Der Präsident vom Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen ergänzt: „Der Nachbar kann sich über die Weihnachtsbeleuchtung nur beklagen, wenn sein Grundstück direkt ausgeleuchtet wird oder grelle Lichter etwa unmittelbar in sein Schlafzimmer strahlen.“

Allerdings sollte man angesichts hoher Strompreise ohnehin darauf verzichten, die Lichter die ganze Nacht hindurch funkeln zu lassen: „Eine Zeitschaltuhr kann helfen, das adventliche Funkeln auf die Uhrzeiten zu beschränken, zu denen es auch viele Menschen erfreuen kann“, rät Adenauer. Außerdem empfiehlt er stromsparende LED-Lichterketten. „Auf Kerzen oder Teelichter sollte man verzichten. Brennende Kerzen unbeaufsichtigt in Fenster oder Hausflur zu stellen, beschwört eine erhebliche Brandgefahr herauf.“

Adventsdekoration: Rücksicht auf Nachbarn nehmen

Natürlich muss Adventsdekoration auch nicht unbedingt leuchten. Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt: „Mieter und Eigentümer dürfen Wohnung und Fenster, Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich nach ihren Wünschen dekorieren“, erklärt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Der Volljurist erinnert dabei an ein Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06): „Der BGH hat entschieden, dass Mieter Gemeinschaftsflächen wie etwa das Treppenhaus mitgestalten dürfen. Die Fluchtwege sind aber frei zu halten. Nachbarn dürfen nicht behindert oder gestört werden.“

In der Praxis bedeutet das: „Wer im Treppenhaus Duftkerzen aufstellt oder den Hausflur mit Zimtspray einnebelt, nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“, zitiert Amaya das Oberlandesgericht Düsseldorf (16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Beim Dekorieren sollten Nachbarn also wie immer Rücksicht aufeinander nehmen. „Ein Adventskranz an der eigenen Wohnungstür ist insofern kein Problem“, beruhigt Amaya.

Bei Dekoration im Außenbereich ist die Sache kniffeliger: Die Dekoration muss sicher befestigt werden, dabei dürfen Mieter aber auch die Fassade nicht beschädigen. „Wenn eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll, muss man in die Fassade bohren, um sie sicher anzubringen. Das ist eine bauliche Veränderung. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters nötig“, erinnert Amaya. Wird die Figur nicht ausreichend befestigt und fällt auf die Straße, haftet nämlich der Hauseigentümer für die Schäden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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