Wenn Käufer oder Nachmieter für eine Immobilie gesucht werden sollen, die zu diesem Zeitpunkt noch bewohnt ist, kollidieren zwei wichtige Interessen: Das Interesse des Verkäufers oder Vermieters an einer ansprechenden Präsentation des Objekts, die Interessenten einen guten Eindruck verschafft und das Interesse der Bewohner an der Wahrung ihrer Privatsphäre. Was überwiegt?
Frankenthal. Wer einen Makler in die Wohnung lässt, damit er Fotos machen kann, der stimmt stillschweigend zu, dass die Aufnahmen aus seiner Wohnung veröffentlicht werden. Eine ausdrückliche Einwilligung – eventuell sogar in schriftlicher Form – braucht der Makler dagegen nicht, um die Bilder veröffentlichen zu dürfen. Er muss die Bewohner der Wohnung auch nicht darüber aufklären, dass sie ihre Zustimmung jederzeit wiederrufen können. So hat es zumindest das Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) kürzlich entschieden (Urteil vom 04.06.2024, Az.: 3 O 300/23). Das Urteil ist rechtskräftig.
Damit wies das Gericht die Klage eines Mieter-Ehepaars ab. Die Eheleute wohnen in einer Doppelhaushälfte in Rheinland-Pfalz. Von Vermieterseite aus wurde ein Makler damit beauftragt, das Objekt zu verkaufen. Der Makler nahm Kontakt mit den Mietern auf und vereinbarte mit Ihnen einen Termin, um Fotos in den Wohnräumen machen zu können. Die Eheleute ließen sich darauf ein und den Makler ins Haus. Der Makler baute die Fotos in sein Exposé ein, das er im Internet veröffentlichte. Dem Ehepaar behagte das nun aber gar nicht, sie fühlten sich demaskiert und baten den Makler, die Fotos wieder aus dem Netz zu nehmen.
Makler zu Fototermin hereingelassen: stillschweigende Zustimmung
Dieser Bitte kam der Makler auch umgehend nach. Das Ehepaar verklagte ihn anschließend allerdings trotzdem auf Schmerzensgeld. Schließlich sind die Fotos ihrer Wohnräume im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten. Deren Verwendung ohne Einwilligung der Betroffenen kann insofern einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Mit dieser Ansicht lagen die Mieter auch richtig, bestätigte das Landgericht Frankenthal in seinem Urteil – und wies die Klage dennoch ab. Der Makler durfte die Bilder in diesem Fall veröffentlichen und muss daher auch kein Schmerzensgeld zahlen.
Die Begründung des Gerichts: Dass der Makler die Fotos gemacht habe, um sie im Exposé zu veröffentlichen, sei klar gewesen. Indem sie ihn zur Aufnahme der Fotos ins Haus gelassen hatten, hatten die Eheleute nach Ansicht des Landgerichts mithin stillschweigend eingewilligt, dass die Fotos gemacht und veröffentlicht werden. Die DSGVO erfordert nach Angaben des Gerichts keine ausdrückliche oder sogar schriftlich festgehaltene Einwilligung. Auch habe der Makler nach Überzeugung des Gerichts die Bewohner des Objekts nicht darüber informieren müssen, dass sie ihre Einwilligung jederzeit wiederrufen konnten. Dem trotzdem erfolgten Widerruf war der Makler dann ja sogleich nachgekommen.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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