Smart-Meter: Solche intelligenten Stromzähler dürfen in Deutschland wieder eingebaut werden.
Im vergangenen Jahr hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster per Eilbeschluss die Einbaupflicht von Smart-Metern einstweilig gestoppt – wir berichteten darüber. Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) an den Beschluss des OVG angepasst. Dadurch ist der Einbau der intelligenten Stromzähler wieder möglich geworden.
Berlin. Die im Sommer 2021 in Kraft getretene Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) schafft Bestandsschutz für die bereits installierten intelligenten Zähler und ermöglicht die Fortsetzung des Smart-Meter-Rollouts. Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende hat die Bundesregierung 2016 die Pflicht zum Einbau von intelligenten Stromzählern beschlossen.
Anfang 2020 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) grünes Licht für die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme gegeben und damit den Start des bundesweiten Smart-Meter-Rollouts ausgelöst. Gegen die Markterklärung (Allgemeinverfügung) des BSI, die gleichzeitig zu einem Verwendungsverbot für alle anderen am Markt verfügbaren Zähler führte, hatten daraufhin mehrere Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln geklagt.
Im März 2021 hat dann das Oberverwaltungsgericht (OVG) für Nordrhein-Westfalen in einem Eilbeschluss die Markterklärung des BSI für rechtswidrig erklärt und die Einbaupflicht bis zur endgültigen Entscheidung des VG Köln vorerst gestoppt. Nach Ansicht des Gerichts genügten die verfügbaren intelligenten Messsysteme nicht den gesetzlichen Anforderungen und seien zudem nicht rechtskonform zertifiziert. Das VG Köln muss nun noch im Hauptsacheverfahren entscheiden.
Gesetzesänderung soll die bisherigen Defizite beseitigen
Mit der Gesetzesänderung ist der Gesetzgeber die vom OVG genannten Mängel angegangen und hat das MsbG an die Verwaltungspraxis des BSI angepasst. Die Begriffsbestimmung zum intelligenten Messsystem wurde erweitert. Jetzt muss nicht mehr nur das Smart-Meter-Gateway allein, sondern auch der Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenspiel mit weiteren IT-Berechtigten – wie etwa Direktvermarkter und Lieferanten – den besonderen Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität genügen.
Eine neue Bestandsschutzregelung soll für den Fall gelten, dass sich die Feststellung des BSI nachträglich als nichtig oder rechtswidrig erweist oder aufgehoben wird. Danach dürfen intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des BSI eingebaut worden sind oder eingebaut werden, weiter genutzt oder neu eingebaut werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das BSI unverzüglich feststellt, dass die Nutzung der betroffenen Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und die gültigen Zertifikate entweder vorliegen oder innerhalb von zwölf Monaten beigebracht werden.
Smart-Meter dürfen vorerst wieder eingebaut werden
Andernfalls muss der weitere Einbau so lange unterbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen und das BSI eine neue Feststellung auf seiner Internetseite veröffentlicht. Schließlich wurde die Festlegung der Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme weitgehend dem BSI überantwortet. Intelligente Messsysteme müssen nun nach dem Stand der Technik die Schutzprofile und technischen Richtlinien des BSI erfüllen.
„Durch die Gesetzesanpassung ist der Einbau von intelligenten Messsystemen vorerst wieder möglich. Ob der Smart-Meter-Rollout nach der Entscheidung des VG Köln nochmals unterbrochen wird, bleibt abzuwarten“, meint Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik beim Zentralverband Haus & Grund Deutschland. Wir werden an dieser Stelle gegebenenfalls wieder berichten, wenn es Neuigkeiten zum Thema gibt.
Über Smart-Meter
Intelligente Messsysteme – sogenannte Smart-Meter – bestehen aus einem modernen (digitalen) Stromzähler und einer Kommunikationseinheit, dem Smart-Meter-Gateway. Sie können die Zählerstände automatisch an die Stromanbieter übermitteln und den Letztverbrauchern mehr Kontrolle über den Stromverbrauch ermöglichen. Sie helfen, Energieverbrauch und -erzeugung besser aufeinander abzustimmen.
Das MsbG verpflichtet die grundzuständigen Messstellenbetreiber, bei größeren Stromverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden Smart-Meter einzubauen. Ebenso sollen die Messstellen von Betreibern einer Fotovoltaik- oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ab sieben Kilowatt Leistung sowie von Nutzern einer Wärmepumpe oder Nachtspeicherheizung, die der Netzbetreiber fernsteuern kann, mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.
Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh und Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung über ein bis einschließlich sieben Kilowatt müssen den Einbau intelligenter Zähler dulden, wenn der zuständige Messstellenbetreiber dies möchte. Es gelten hierfür allerdings jährliche Preisobergrenzen. Bis 2032 sollen alle alten analogen Stromzähler zumindest gegen moderne (digitale) Messgeräte ausgetauscht werden.