Wer das Familienheim von den Eltern erbt, zahlt keine Erbschaftsteuer – solange er selbst in das Erbstück einzieht und die Wohnung nicht zu groß ist. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jetzt: Das geht auch dann, wenn man die geerbte Wohnung zur Vergrößerung der eigenen Wohnung nebenan benutzt. Haus & Grund Rheinland Westfalen informiert, was dabei zu beachten ist.
Düsseldorf. Wohnen Eltern und Kinder in den beiden Hälften eines Doppelhauses, können die Kinder die Doppelhaushälfte ihrer Eltern erben, ohne Erbschaftsteuer zahlen zu müssen. Auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 06.05.2021, Az.: II R 46/19) macht der Eigentümerverband Haus & Grund Rheinland Westfalen aufmerksam. Präsident Konrad Adenauer erklärt: „Wie immer, wenn ein Familienheim vererbt wird, greift die Befreiung von der Erbschaftsteuer aber nur unter der Bedingung, dass die Erben die geerbte Hälfte des Hauses auch innerhalb von sechs Monaten selbst zu nutzen beginnen.“ Diese Frist verlängert sich auch nicht dadurch, dass vor Einzug Sanierungsarbeiten nötig sind.
Das Urteil fiel in einem Fall, indem eine Doppelhaushälfte dem Sohn und die andere Hälfte dem Vater gehörte. Als der Vater starb, erbte der Sohn dessen Hälfte und wollte sie steuerfrei zu seinem Eigentum hinzuerwerben, um sie selbst mit zu nutzen. Allerdings musste zunächst ein Feuchtigkeitsschaden behoben werden, was den Einzug verzögerte. „In so einem Fall muss der Erbe beweisen können, dass er die Handwerker unverzüglich beauftragt und den Baufortschritt angemessen gefördert hat“, erklärt Erik Uwe Amaya. Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen berichtet aber zugleich: „Wenn die Handwerker wegen starker Auftragslage oder Materialmangel nicht gleich anrücken können, darf das Finanzamt diese Verzögerung nicht zum Nachteil des Erben auslegen.“
Ebenfalls zu beachten: Ein Familienheim kann steuerfrei vererbt werden, solange es nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche hat. „Dabei geht es nur um die Größe des Wohnraums, der durch die Erbschaft hinzuerworben wird“, erläutert Rechtsanwalt Adenauer. „Wenn beide Hälften eines Doppelhauses zusammen 300 Quadratmeter groß sind, steht das einer steuerfreien Vererbung also nicht im Wege. Hauptsache, die vererbte Doppelhaushälfte ist kleiner als 200 Quadratmeter.“ Rechtliche Beratung rund um die eigene Immobilie finden Eigentümer als Mitglied im örtlichen Verein von Haus & Grund.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.