Rückstau durch Starkregen: Bei Versicherung sehr genau hinsehen

Ein Starkregen setzt die Terrasse unter Wasser, weil der Abfluss mit der großen Wassermenge in kürzester Zeit nicht fertig wird. Das Wasser läuft durch die Terrassentür und verursacht hohe Schäden im Haus. Gut, wenn man eine Elementarversicherung hat, die Schäden durch Rückstau abdeckt. Doch Vorsicht: Wenn im Kleingedruckten das Falsche steht, gibt es trotzdem keinen Cent vom Versicherer.

Schöne Bescherung: Wohnung überschwemmt - hoffentlich ist der Eigentümer gut versichert

Ein Starkregen setzt die Terrasse unter Wasser, weil der Abfluss mit der großen Wassermenge in kürzester Zeit nicht fertig wird. Das Wasser läuft durch die Terrassentür und verursacht hohe Schäden im Haus. Gut, wenn man eine Elementarversicherung hat, die Schäden durch Rückstau abdeckt. Doch Vorsicht: Wenn im Kleingedruckten das Falsche steht, gibt es trotzdem keinen Cent vom Versicherer.

Düsseldorf. Wer zum Schutz vor einer Überschwemmung durch Rückstau etwa bei Starkregen eine Elementarversicherung abschließt, sollte sehr genau in die Versicherungsbedingungen schauen. Das zeigt der Ausgang eines Rechtsstreits, über den das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt berichtet. Das Gericht hatte in dem Verfahren befunden, dass ein Rückstau unter Umständen nur dann versichert ist, wenn Wasser aus dem Rohrsystem eines Gebäudes austritt und nicht schon dann, wenn die Leitungen kein Regenwasser mehr aufnehmen können (Hinweisbeschluss vom 26.04.2017, Az.: 20 U 23/17).

Der Fall drehte sich um einen Wasserschaden in einem Wohnhaus in Herne. Im Juli 2014 lief Wasser von der Dachterrasse im ersten Stock ins Haus. Es setzte ein Badezimmer unter Wasser und drang in die Zwischendecke ein. Nach Angaben der Eigentümerin konnte das Abflussfallrohr der Terrasse die großen Regenmassen nicht mehr aufnehmen, weil die hinter dem Rohr liegende Kanalisation überlastet war. Es war allerdings nach Schilderung der Betroffenen kein Wasser aus dem Abflussrohr zurückgedrückt worden.

Versicherung definiert Rückstau in sehr engen Grenzen

Das Gebäude war gegen Elementarschäden versichert. Die Versicherungspolice schloss Schäden durch Rückstau explizit ein. Die Versicherungsbedingungen definierten den Rückstau folgendermaßen: „Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.“

Die Versicherte verklagte die Versicherungsgesellschaft und verlangte, ihren Schaden ersetzt zu bekommen. Das Landgericht Bochum sprach der Klägerin eine Entschädigung von 4.500 Euro durch die Versicherung zu (Urteil vom 23.12.2016, Az.: 4 O 177/15). Das Landgericht sah in dem vorgefallenen Schaden einen Schaden durch Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsgesellschaft war anderer Meinung und legte Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm ein.

Abfluss überfordert – Versicherung konnte Zahlung verweigern

Das Oberlandesgericht wies in einem Beschluss vom 26.04.2017 (Az.: 20 U 23/17) darauf hin, dass im vorliegenden Fall kein Schaden durch Rückstau im Sinne der Versicherungsbedingungen  gegeben sei. So, wie die Versicherungsbedingungen formuliert waren, hätte das Wasser aus dem Abflussrohr der Terrasse austreten müssen. Wie im konkreten Fall Wasser aus der Kanalisation durch das Abflussrohr der Terrasse zurückgedrückt worden sein könnte – das war nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich.

Nach diesem Hinweis hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Der Rechtsstreit ging damit ohne ein Urteil des Oberlandesgerichts zu Ende. Der Fall zeigt dennoch sehr gut, wie problematisch es sein kann, sich gegen Elementarschäden zu versichern. Eigentümer sollten beim Abschluss einer Versicherung also sehr genau in die Versicherungsbedingungen sehen. Weitere Tipps zum Schutz Ihres Hauses vor Starkregen und Überschwemmungen finden sie <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht starkregen-wie-sich-hauseigentuemer-schuetzen-koennen-3651 _blank external-link-new-window internal link in current>hier.

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Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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