Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PC rechtmäßig - Ministerpräsidenten beschließen neue Rundfunkgebühren-Abgabe ab 2013

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC gebilligt. Dies geht aus drei Entscheidungen vom 27. Oktober 2010 hervor (Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09). Die Gebührenpflicht betrifft sowohl privat genutzte Computer als auch ausschließlich beruflich genutzte PC mit Internetzugang.

 

Die Kläger, zwei Rechtsanwälte und ein Student hatten sich gegen die Gebührenpflicht ihrer Computer gewandt. In ihren Büros bzw. der Wohnung waren außer internetfähigen Computern keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte vorhanden. Die Vorinstanzen hatten die Klagen zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC gebilligt. Dies geht aus drei Entscheidungen vom 27. Oktober 2010 hervor (Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09, 6 C 21.09). Die Gebührenpflicht betrifft sowohl privat genutzte Computer als auch ausschließlich beruflich genutzte PC mit Internetzugang.

Die Kläger, zwei Rechtsanwälte und ein Student hatten sich gegen die Gebührenpflicht ihrer Computer gewandt. In ihren Büros bzw. der Wohnung waren außer internetfähigen Computern keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte vorhanden. Die Vorinstanzen hatten die Klagen zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es sich bei internetfähigen Computern um Rundfunkempfangsgeräte handelt, die einer Gebührenpflicht unterliegen. Dabei komme es nicht darauf an, ob mit dem Computer tatsächlich Radio- oder Fernsehsendungen empfangen werden, sondern allein auf die vorhandene Möglichkeit. Unerheblich sei auch, ob der internetfähige PC tatsächlich über eine Internetverbindung verfüge. Zwar greife die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC in die Freiheit zur Berufsausübung ein, dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt durch die Finanzierungsfunktion der Gebühren. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Zwar würden ungleiche Sachverhalte – herkömmliche Empfangsgeräte einerseits und internetfähige Computer andererseits – gleich behandelt.

Entscheidend für die Gebührenpflicht seien aber nicht die technischen Unterschiede bei den Geräten, so die Leipziger Richter, sondern die gleiche Empfangsmöglichkeit. Der Gleichheitssatz sei nur dann verletzt, wenn sich die Gebührenpflicht internetfähiger PC nicht tatsächlich durchsetzen lasse. Dies müsse der Gesetzgeber weiter beobachten. Die Runkgebühren werden allerdings auf eine neue Grundlage gestellt.

Die Ministerpräsidenten der Länder haben auf ihrer letzten Konferenz Mitte Dezember 2010 den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet und damit den Weg frei gemacht für eine neue Rundfunkfinanzierung. Der Staatsvertrag muss nun in den kommenden Monaten noch durch die Länderparlamente ratifiziert werden, damit er wie geplant zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann. Vom Jahr 2013 an soll damit eine neue Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelten. Die von vielen erhoffte Abschaffung der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) wird wohl nicht umgesetzt, diese bleibt auch künftig für die Erhebung der Rundfunkabgabe zuständig. Entscheidende Neuerung ist, dass künftig keine gerätebezogenen Rundfunkgebühren mehr erhoben werden, sondern ein wohnungs- bzw. betriebsstättenbezogener Rundfunkbeitrag. Die Höhe des im Dreimonatsrythmus zu begleichenden Beitrages soll sich für Privathaushalte an der derzeitigen Höhe orientieren und 17,98 Euro monatlich nicht überschreiten. Die ab 2013 geltende Beitragshöhe steht allerdings derzeit noch nicht fest.

Im privaten Bereich soll künftig für jede Wohnung, unabhängig von der Anzahl der Nutzer bzw. der vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte, ein Beitrag fällig sein. Damit wären auch Zweitwohnungen oder selbstgenutzte Ferienwohnungen beitragspflichtig. Beitragsschuldner ist dabei stets der „Wohnungsinhaber“ (§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages [RStV]. Dies ist nicht etwa der Eigentümer der Wohnung, sondern „jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt“ – entweder, weil sie in der Wohnung nach dem Melderecht gemeldet ist, oder weil sie in einem Mietvertrag als Mieter genannt ist. Vermieter (Eigentümer bzw. dinglich Berechtigte, § 9 RStV) sollen künftig verpflichtet werden, den Landesrundfunkanstalten bzw. der GEZ als beauftragte Stelle Auskunft über den tatsächlichen Wohnungsinhaber zu erteilen, wenn der Wohnungsinhaber sonst nicht ermittelt werden kann. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften wird der Verwalter auskunftspflichtig.

Die Auskunftserteilung bzw. deren Verweigerung ist zwar nicht bußgeldbewehrt, kann aber im Verwaltungszwangsverfahren, also etwa durch Zwangsgelder, erzwungen werden. Im nicht-privaten gewerblichen Bereich soll die Beitragshöhe künftig von der Anzahl der Betriebsstätten und der Beschäftigtenzahl abhängen. Auch für zu vermietende Ferienwohnungen soll mindestens ein Beitrag fällig werden (§ 5 RStV).

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