Schnee- und Eiszeit: Wer muss räumen und streuen?

Der Winter ist endgültig auch im Rheinland angekommen – selbst in tiefen Lagen zeigte sich heute früh (24. Januar) eine dünne Schneedecke auf Straßen und Gehwegen. Für Hausbesitzer bedeutet das: Schneeschippen ist angesagt. Allerdings müssen unter Umständen auch die Mieter zur Schaufel greifen. Haus & Grund Rheinland informiert, wer wann räumen muss – und was es sonst noch zu beachten gibt.

Der Winter ist endgültig auch im Rheinland angekommen – selbst in tiefen Lagen zeigte sich heute früh (24. Januar) eine dünne Schneedecke auf Straßen und Gehwegen. Für Hausbesitzer bedeutet das: Schneeschippen ist angesagt. Allerdings müssen unter Umständen auch die Mieter zur Schaufel greifen. Haus & Grund Rheinland informiert, wer wann räumen muss – und was es sonst noch zu beachten gibt.

Düsseldorf. Haus- und Grundeigentümer müssen die an ihr Grundstück grenzenden Gehwege und Bürgersteige vom Schnee befreien. So haben es die meisten Städte und Gemeinden geregelt. Die Pflicht zur Reinigung der Wege haben sie auf den jeweiligen Haus- und Grundstückseigentümer übertragen. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht haben die Eigentümer dafür zu sorgen, dass niemand auf vereisten Wegen ausrutscht und sich verletzt.

Das bedeutet in der Praxis: Die Hausbesitzer müssen die Gehwege in der Regel ab 7 Uhr früh und bis abends um 20 Uhr eis- und schneefrei halten. An Sonn- und Feiertagen muss erst ab 9 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn der Schneefall allerdings den ganzen Tag lang andauert, müssen Eigentümer nicht ständig kehren und streuen. Es reicht vielmehr aus, damit zu beginnen, wenn sich ein Ende des Schneefalls abzeichnet.

„Der Haus- und Wohnungseigentümer ist verpflichtet, jegliche Gefahrenquellen durch Glätte, Eis oder Schneefall auf seinem Grundstück auszuschließen“, erklärt der Vorsitzende von Haus & Grund Rheinland, Prof. Dr. Peter Rasche. „Wer seine Räum- und Streupflicht tagsüber nicht wahrnehmen kann, muss rechtzeitig dafür sorgen, dass Dritte die Verpflichtung übernehmen.“

Verkehrssicherungspflicht an Mieter übertragbar

Wer Häuser vermietet, muss allerdings selbst zur Schneeschaufel greifen. Vermieter können die Räumpflicht durch eine entsprechende Regelung im Mietvertrag auch auf ihre Mieter übertragen. Auch in diesem Fall ist der Eigentümer jedoch nicht ganz aus dem Schneider: Er ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Winterdienst von den Mietern auch wirklich durchgeführt wird. Das bedeutet auch, dass Vermieter bei Senioren besonders hinschauen müssen: Bei einem über 80-Jährigen kann der Eigentümer einem <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht olg-oldenburg-verletzung-der-streupflicht-trotz-beauftragung-eines-82jaehrigen-1566 _blank external-link-new-window internal link in current>Gerichtsurteil zufolge nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er den Winterdienst zuverlässig übernehmen kann.

„Nehmen Sie das Thema nicht auf die leichte Schulter“, mahnt Erik Uwe Amaya. Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland erinnert: „Wenn jemand verunfallt, weil nicht richtig geräumt war, kann auf den Eigentümer leicht eine Schadenersatzforderung in fünfstelliger Höhe zukommen.“

Natürlich kann ein Hauseigentümer auch einen Dienstleister damit beauftragen, den Winterdienst für seine Liegenschaft zu übernehmen. Die dadurch entstehenden Kosten lassen sich zu den Betriebskosten zählen, die bei entsprechend üblicher vertraglicher Vereinbarung der Mieter zahlen muss. Selbstnutzende Eigentümer können die Kosten für einen professionellen Winterdienst als sogenannte <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht steuerermaessigung-fuer-handwerkerleistungen-ausgeweitet-3324 _blank external-link-new-window internal link in current>haushaltsnahe Dienstleistungen von der <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht bfh-winterdienst-auf-oeffentlichen-gehwegen-als-haushaltsnahe-dienstleistung-aufwendungen-fuer-einen-hausanschluss-als-steuerbeguenstigte-handwerkerleistung-1763 _blank external-link-new-window internal link in current>Steuer absetzen.

Einige weitere interessante Urteile zum Thema:

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Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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