Solaranlage macht Verluste: Können Eigentümer das von der Steuer absetzen?

Wer sich für eine hochwertige Solaranlage entscheidet, muss einen hohen Kaufpreis aufbringen und eine entsprechend hohe Abschreibung langfristig ansetzen. Bei geringer Einspeisevergütung kann das in den ersten Jahren zu Verlusten führen. Da Gewinne aus der Einspeisung des Solarstroms ins öffentliche Netz zu versteuern sind, stellt sich die Frage, ob Verluste steuermindernd wirken.

Wer sich für eine hochwertige Solaranlage entscheidet, muss einen hohen Kaufpreis aufbringen und eine entsprechend hohe Abschreibung langfristig ansetzen. Bei geringer Einspeisevergütung kann das in den ersten Jahren zu Verlusten führen. Da Gewinne aus der Einspeisung des Solarstroms ins öffentliche Netz zu versteuern sind, stellt sich die Frage, ob Verluste steuermindernd wirken.

Gotha. Wer mit der Photovoltaik-Anlage auf seinem Dach bei der Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz Verluste erwirtschaftet, darf diese von der Steuer absetzen. Die Finanzämter müssen diese Verluste als steuermindernd anerkennen, weil beim Betrieb einer PV-Anlage grundsätzlich von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen ist. So hat es das Thüringer Finanzgericht im Jahr 2019 entschieden (Urteil vom 11.09.2019, Az.: 3 K 59/18). Das Urteil ist jetzt rechtskräftig geworden, nachdem das Finanzamt die Revision zurückgezogen hat.

Das Finanzamt war von einem Hauseigentümer-Ehepaar aus Thüringen verklagt worden. Sie hatten sich eine Photovoltaik-Anlage mit 4,5 KW Leistung aufs Dach gesetzt. Dabei entschieden sich die Eigentümer für eine hochwertige Anlage: Sie kostete knapp 14.000 Euro, versprach aber auch einen außergewöhnlich kleinen jährlichen Leistungsverlust von nur 0,6 Prozent und eine Lebensdauer von bis zu 40 Jahren. „Allerspätestens nach 20 Jahren, wenn keine AfA mehr berücksichtigt werde, käme es zu Gewinnen“, hieß es vor Gericht.

Den nicht selbst verbrauchtem Strom speisten die Eigentümer ins öffentliche Netz ein und erhielten dafür eine Einspeisevergütung. Weil die in den ersten Betriebsjahren der Anlage jedoch sehr gering ausfiel, entstand gegen die Abschreibungen für die Anlage gerechnet ein jährlicher Verlust aus dem Betrieb der Solarzellen. Im Streitjahr 2016 waren es 261 Euro. Die Eigentümer machten den Verlust in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Das Finanzamt wollte das aber nicht anerkennen.

PV-Anlage auf eigenem Haus ist grundsätzlich keine Liebhaberei

Es ging davon aus, dass für die PV-Anlage gar keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe; vielmehr unterstellte die Behörde den Eigentümern, beim Betrieb der Anlage handele es sich um Liebhaberei. Das Ehepaar klagte gegen das Finanzamt und bekam vor dem Finanzgericht Recht. Wer sich eine PV-Anlage aufs Dach setzt, handelt grundsätzlich mit Gewinnerzielungsabsicht, urteilte das Gericht. Das gelte auch dann, wenn der hohe Kaufpreis für eine hochwertige Anlage und die auf 20 Jahre angelegte Abschreibung bei niedriger Einspeisevergütung im Anschaffungsjahr zu Verlusten in den ersten Jahren führen.

Das Gericht schreibt außerdem, dass es keine Rolle spielt, ob der erzeugte Strom überwiegend selbst verbraucht wird. Außerdem legte das Gericht es den Eigentümern explizit nicht zum Nachteil aus, dass sie sich beim Kauf der Anlage auf die Renditeangaben des Herstellers verassen und kein eigenes betriebswirtschaftliches Konzept für den Betrieb der Anlage erstellt hatten. Eine PV-Anlage auf dem eigenen Haus sei grundsätzlich keine Liebhaberei. Ein Urteil, über das sich nicht nur die Kläger, sondern auch noch viele weitere Immobilieneigentümer freuen dürften, die in hochwertige Solaranlagen investiert haben oder das noch planen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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