Solaranlage: Muss der Verkäufer über fehlende Notstromfunktion aufklären?

Solaranlage: Muss der Verkäufer über fehlende Notstromfunktion aufklären?

Mit Solarzellen wird man unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und kann sich somit vor Stromausfall schützen – denken aktuell viele Eigentümer und investieren in Photovoltaik. Doch Vorsicht: Viele PV-Anlagen schalten sich automatisch ab, wenn im öffentlichen Netz der Strom ausfällt. Nur Anlagen mit Notstromfunktion laufen weiter – sind aber teurer. Muss der Verkäufer darüber aufklären?

Mit Solarzellen wird man unabhängig vom öffentlichen Stromnetz und kann sich somit vor Stromausfall schützen – denken aktuell viele Eigentümer und investieren in Photovoltaik. Doch Vorsicht: Viele PV-Anlagen schalten sich automatisch ab, wenn im öffentlichen Netz der Strom ausfällt. Nur Anlagen mit Notstromfunktion laufen weiter – sind aber teurer. Muss der Verkäufer darüber aufklären?

Frankenthal. Der Verkäufer einer Photovoltaik-Anlage muss die Käufer nicht ohne weiteres von sich aus darauf aufmerksam machen, dass die verkaufte Anlage keine Notstromfunktion besitzt, also bei ausgefallenem öffentlichem Stromnetz ausgeht. Wenn die Kunden nicht beweisen können, dass sie vom Verkäufer explizit eine notstromfähige Anlage verlangt hatten, müssen sie die Rechnung später auch in voller Höhe begleichen. So hat es jedenfalls das Landgericht Frankenthal entschieden (Urteil vom 15.08.2022, Az.: 6 O 79/22). Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Geklagt hatte ein Ehepaar, das sich die Unabhängigkeit des eigenen Hauses vom öffentlichen Stromnetz gewünscht hatte. Mit diesem Ziel hatten die Hauseigentümer eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach installieren lassen. Dann stellte sich jedoch heraus, dass sich diese Anlage bei Stromausfall im öffentlichen Netz einfach abschaltet. Sie verfügt nämlich nicht über eine Notstromfunktion (teilweise auch als Inselfunktion bezeichnet). Diese Funktion hätte rund 5.000 Euro Aufpreis gekostet.

Eigentümer wollten vom Stromnetz unabhängig sein

Eine Nachrüstung der bereits installierten Anlage würde fast dreimal so viel kosten. Dieses Geld wollten die Eigentümer vom Verkäufer der Anlage haben. Sie verweigerten daher die Zahlung der Rechnung in Höhe der veranschlagten Umrüstungskosten. Daraufhin verklagte der Verkäufer der PV-Anlage seine Kunden auf Zahlung der vollständigen Rechnung und bekam Recht. Das Landgericht Frankenthal (Rheinland-Pfalz) verurteilte die Eigentümer, die Rechnung für die Solaranlage vollständig zu bezahlen.

Nach Ansicht des Gerichts musste der Verkäufer die Kunden nicht von sich aus darauf aufmerksam machen, dass die PV-Anlage nicht über eine Notstromfunktion verfügte. Zwar sagte das Ehepaar aus, sie hätten bei der Vertragsverhandlung deutlich gemacht, dass es ihnen beim Kauf der Anlage gerade auf die Notstromversorgung ankam. Allerdings hatten sie das nach Ansicht des Gerichts nicht beweisen können. Auch unterstellen hätte der Verkäufer dieses Interesse nicht müssen, befand das Gericht: Zum damaligen Zeitpunkt waren Mögliche Stromengpässe noch kein allgemein öffentliches Thema.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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