Teures Heizen mit Öl, Holz, Flüssiggas: Diese Entlastung kommt jetzt

Teures Heizen mit Öl, Holz, Flüssiggas: Diese Entlastung kommt jetzt

Wer mit Erdgas aus der Gasleitung heizt, dem hilft seit diesem Monat die Gaspreisbremse, die enormen Preissteigerungen wegstecken zu können. Für Nutzer von Flüssiggas, Heizöl, Kohle oder Holz in all seinen verschiedenen Formen gab es bislang keine Hilfe. Dabei sind auch die Preise für diese Energieträger stark gestiegen. Jetzt steht fest: Eine Entlastung kommt.

Heizen mit Holz ist teuer geworden: Wie sieht die Entlastung durch die Härtefallregelung aus?

Wer mit Erdgas aus der Gasleitung heizt, dem hilft seit diesem Monat die Gaspreisbremse, die enormen Preissteigerungen wegstecken zu können. Für Nutzer von Flüssiggas, Heizöl, Kohle oder Holz in all seinen verschiedenen Formen gab es bislang keine Hilfe. Dabei sind auch die Preise für diese Energieträger stark gestiegen. Jetzt steht fest: Eine Entlastung kommt.

Berlin. Nach langen, zähen Verhandlungen haben sich Bund und Länder jetzt darauf geeinigt, wie eine Entlastung von Verbrauchern erfolgen kann, die nicht mit Erdgas aus der Leitung heizen und dennoch hohe Kostenanstiege für ihren Brennstoff zu verzeichnen hatten. Das hat das zuständige Bundeswirtschaftsministerium gestern (30. März 2023) mitgeteilt. Für die beschlossene sogenannte Härtefallregelung stehen 1,8 Milliarden Euro bereit. Aus dem gleichen Fördertopf werden allerdings auch die Strom- und die Gaspreisbremse bezahlt.

Der Grundgedanke ist dabei vergleichbar mit der Gaspreisbremse: Wer erhebliche Mehrkosten hatte, bekommt für das Jahr 2022 einen rückwirkenden Ausgleich. „Erheblich“ bedeutet: Die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen Mehrkosten werden den Betroffenen zu 80 Prozent erstattet. Dabei beträgt der maximal mögliche Zuschuss allerdings 2.000 Euro pro Haushalt.

Referenzpreise für 2021 festgesetzt

Vorsicht: Wenn ein Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft zentral für alle Haushalte eines Hauses den Antrag stellt, darf der Erstattungsbetrag maximal 1.000 Euro betragen. Zugleich muss ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro erreicht werden, damit man überhaupt einen Antrag stellen darf. Wichtig außerdem: für das Preisniveau des Jahres 2021, gegenüber dem mehr als eine Verdoppelung eingetreten sein muss, spielt es keine Rolle, was man tatsächlich für den gelieferten Brennstoff im Jahr 2021 gezahlt hat.

Vielmehr gilt ein von Bund und Ländern gemeinsam festgelegter Referenzpreis. Festgelegt wurden 71 ct/l für Heizöl, 57 ct/l für Flüssiggas, 24 ct/kg für Holzpellets, 11 ct/kg für Holzhackschnitzel, 28 ct/kg für Holzbriketts, 85 Euro/Raummeter für Scheitholz und 36 ct/kg für Kohle bzw. Koks. Die Preise verstehen sich jeweils inklusive Umsatzsteuer. Diesen Referenzpreisen gegenübergestellt werden dann die Kosten, die im Jahr 2022 für die Brennstoffbeschaffung tatsächlich angefallen sind.

Berechnung der Entlastung durch einfache Formel

Das ist durch entsprechende Rechnungen zu belegen, die  zwischen dem 01.01.2022 und dem 01.12.2022 aufgelaufen sind. Wichtig: In diesem Zeitraum muss der Liefertermin gelegen haben. Das Bestelldatum kann nur ausnahmsweise herangezogen werden, wenn die Bestellung nachweislich im genannten Zeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung aber erst später (spätestens jedoch am 31.03.2023) erfolgte. Die Formel für die Berechnung der Förderhöhe lautet: Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge). 

Rechenbeispiel des Bundeswirtschaftsministeriums: Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 kg im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich demnach eine Förderhöhe von 0,8*((4.000*0,7)- 2*(4.000*0,24))= 704 Euro. Die Härtefallregelung gilt sowohl für Eigentümer, als auch für Mieter. Allerdings müssen Letztere keine Anträge stellen. Die Vermieter müssen die Hilfen beantragen und an die Mieter weiterreichen.

Antragstellung über Online-Portale

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist die Gemeinschaft antragsberechtigt. Die Anträge sind über die noch zu benennenden Bewilligungsstellen der Länder zu stellen. Dafür werden die Länder jeweils Online-Antragsportale aufbauen. Welche Behörde in Nordrhein-Westfalen zuständig sein wird, ist zur Stunde noch nicht bekannt. Fest steht, welche Nachweise in der Regel nötig sind: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen sowie strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden u.a. über Antragsvoraussetzungen.

Damit sind für die Entlastung jetzt die Voraussetzungen geschaffen. Bis die Anträge gestellt werden können, müssen die Länder jedoch erstmal die Genehmigungsbehörden festlegen und die Online-Antragsportale aufbauen. Das Bundeswirtschaftsministerium geht davon aus, dass die Beantragung „in einigen Wochen“ möglich sein wird. Fest steht nur: Spätestens bis zum 20. Oktober 2023 müssen die Anträge gestellt sein, danach werden keine mehr angenommen. Offline-Anträge auf Papier sollen in Ausnahmen möglich sein, genauere Informationen darüber gibt es allerdings nicht.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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