Trittschallschutz: Gericht verurteilt Eigentümer zur Nachbesserung

Wer ein Dachgeschoss zur Wohnung ausbaut, sollte auf den richtigen Trittschallschutz achten. Denn: Wenn es dem Nachbarn darunter eines Tages zu laut wird, kann er vor Gericht einen verbesserten Schallschutz einklagen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Das kann für den Eigentümer der oberen Wohnung unter Umständen richtig teuer werden – oder seine freie Wahl des Bodenbelags einschränken.

Wer ein Dachgeschoss zur Wohnung ausbaut, sollte auf den richtigen Trittschallschutz achten. Denn: Wenn es dem Nachbarn darunter eines Tages zu laut wird, kann er vor Gericht einen verbesserten Schallschutz einklagen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Das kann für den Eigentümer der oberen Wohnung unter Umständen richtig teuer werden – oder seine freie Wahl des Bodenbelags einschränken.

Düsseldorf. Wenn der Trittschall aus der darüber liegenden Wohnung zu groß ist, muss der Eigentümer der oberen Wohnung die Schalldämmung nachbessern lassen. Das gilt auch dann, wenn er beim Kauf der Wohnung nichts davon wusste, dass in der Wohnung gar kein Trittschallschutz verbaut ist. So hat es das Landgericht Düsseldorf jetzt entschieden (Urteil vom 27.06.2019, Az.: 19 S 152/18).

Der konkrete Streitfall spielte sich in Mönchengladbach ab – zwischen den Eigentümern direkt übereinander liegender Eigentumswohnungen. Die obere der beiden Wohnungen befindet sich im Dachgeschoss und wurde durch einen nachträglichen Dachausbau in den 90er-Jahren erst geschaffen. Im Jahr 2001 kaufte der heutige Eigentümer die Dachwohnung – nach eigenen Angaben ohne zu wissen, dass beim Bau seinerzeit keine Trittschallentkopplung verbaut worden war.

Trittschall zu laut: Wohnungseigentümer muss nachbessern

Ein Problem entstand daraus erst im Jahr 2008, als der Eigentümer den Teppichboden entfernte und Fliesen verlegte. Daraufhin wurde es für den Nachbarn in der Wohnung darunter ziemlich laut. Die zulässigen 53 Dezibel wurden überschritten. Die Eigentümerversammlung wollte keine Trenndecke zum Schallschutz einbauen lassen. So zog der Wohnungseigentümer gegen den Nachbarn aus der Dachwohnung vor Gericht und verlangte von diesem Abhilfe.

Der Dachbewohner sah sich allerdings nicht in der Pflicht: Er habe ja von dem fehlenden Trittschallschutz nichts gewusst. Die Eigentümergemeinschaft müsse dafür gerade stehen. Er selbst könne frei darüber entscheiden, welchen Bodenbelag er in seiner Wohnung verlege. Damit kam er bei Gericht allerdings nicht durch. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte ihn dazu, nachträglich den Schallschutz seiner Wohnung zu verbessern.

Trittschallentkopplung nachrüsten: Das wird teuer…

Dabei verwies das Gericht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes: Der hatte letztes Jahr entschieden, dass Wohnungseigentümer gegenüber ihren Nachbarn für ausreichenden Schallschutz sorgen müssen (lesen Sie hier mehr zu diesem BGH-Urteil). Wie der Eigentümer das in diesem Fall anstellt, überlässt das Gericht ihm jedoch selbst: Wenn es den Schall ausreichend reduziert, braucht er nur wieder Teppichboden zu verlegen – gegebenenfalls einfach über den nun vorhandenen Fliesen.

Alternative wäre der nachträgliche Einbau der Trittschalldämmung. Dafür würde allerdings eine fünfstellige Summe zusammen kommen, weil Fliesen und Estrich herausgerissen werden müssten. Das Urteil ist von großem Interesse, weil Dachausbau angesichts knapper Grundstücke in Großstädten und Ballungsräumen immer wichtiger wird. Das Urteil des Düsseldorfer Landgerichts macht deutlich, dass bei solchen Ausbauprojekten auf keinen Fall die Schalldämmung vernachlässigt werden sollte. Sonst drohen hohe Folgekosten.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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