Umbau in der Mietwohnung: Welche Änderungen darf ein Mieter vornehmen?

Wände herausreißen oder neue Böden verlegen? Mieter können ihre Wohnung nicht einfach nach den eigenen Vorstellungen gestalten. Bei manchen Ein- und Umbauten muss der Vermieter vorher zustimmen, kleinere Verschönerungen kann der Mieter selber vornehmen. Doch wo genau liegt die Grenze zwischen dem normalen Wohngebrauch und einem zustimmungspflichtigen Umbau?

Wände herausreißen oder neue Böden verlegen? Mieter können ihre Wohnung nicht einfach nach den eigenen Vorstellungen gestalten. Bei manchen Ein- und Umbauten muss der Vermieter vorher zustimmen, kleinere Verschönerungen kann der Mieter selber vornehmen. Doch wo genau liegt die Grenze zwischen dem normalen Wohngebrauch und einem zustimmungspflichtigen Umbau?

Berlin. In der Regel muss der Mieter die Wohnung so akzeptieren, wie er sie angemietet hat. Er darf sie zwar nach Belieben einrichten und verschönern. Dies hat jedoch regelmäßig seine Grenze bei baulichen Veränderungen. Diese darf er oft nicht eigenmächtig vornehmen. Er kann aber vom Vermieter in Ausnahmefällen verlangen, dass er einer baulichen Veränderung der Wohnung zustimmt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er einen behindertengerechten Umbau vornehmen möchte. In allen Fällen hat eine umfangreiche Interessenabwägung zu erfolgen.

Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sich daraus Beeinträchtigungen für die Wohnung ergeben können, so insbesondere bei Eingriffen in die Bausubstanz oder wenn der Einbau nicht rückbaufähig ist. Auch können Vermieter ihre Zustimmung beispielsweise zur Installation einer Gasetagenheizung durch den Mieter verweigern, wenn sie planen, eine solche Modernisierungsmaßnahme erst nach Beendigung des laufenden Mietverhältnisses im Zusammenhang mit einer Neuvermietung vorzunehmen.

Welche Umbauten dürfen Mieter ohne Einwilligung vornehmen?

Arbeiten, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes mit sich bringen und nach Ende des Mietverhältnisses leicht wieder entfernt werden können, dürfen aber ohne Zustimmung durchgeführt werden. Dazu zählen zum Beispiel eine Einbauküche, die der Mieter beim Auszug wieder mitnimmt oder eine transportable Duschkabine fürs Bad, die sich ebenfalls beim Auszug entfernen ließe. Ebenso dürfen sie ein Hochbett aufstellen oder das Waschbecken oder die Toilette austauschen. Auch Dübeln ist erlaubt. Regale dürfen an der Wand befestigt oder Badezimmerzubehör angebracht werden, ohne den Vermieter um Erlaubnis zu fragen.

Generell gilt: Der Mieter mietet die Wohnung stets mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses darin liegenden Boden. Ist zum Beispiel ein Teppich von vornherein alt gewesen und vor Einzug nicht vereinbart worden, diesen zu ersetzen, hat der Mieter demnach auch keinen Anspruch auf einen neuen. Allenfalls kann er dem Vermieter vorschlagen, selbst einen neuen Boden zu verlegen, und über einen Zuschuss verhandeln. Der Vermieter darf in dem Fall aber verlangen, dass etwa ein Wechsel von Teppichboden auf Parkett oder Laminat fachmännisch vorgenommen wird.

Vermieter darf Rückbau verlangen

Unabhängig davon, welche Umbauten der Mieter durchführen will, kann der Vermieter seine Zustimmung immer davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, diese bei einem Auszug zurückzubauen. Zusätzlich kann der Vermieter fordern, dass der Mieter ihm eine angemessene Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands leistet.

Behindertengerechter Umbau: Vermieter müssen Umbauten genehmigen, wenn diese für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder den Zugang zu der Wohnung erforderlich sind und der Mieter ein berechtigtes Interesse hieran hat. Allerdings darf der Vermieter die Einwilligung auch dann verweigern, wenn seine eigenen entgegenstehenden Interessen oder die der anderen Mieter überwiegen. So kann er den Einbau eines Treppenlifts verbieten, wenn dieser die Nutzung der Treppe durch die anderen Mieter erheblich einschränkt.

Tipp: Möchten Sie den geplanten Maßnahmen Ihres Mieters zustimmen oder sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, ist es empfehlenswert, mit dem Mieter eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die Grundlage für seine geplanten baulichen Veränderungen der Wohnung oder des Hauszugangs ist.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

Vermieten "easy" 19.0

54.00 € * Inkl. 19.00 % MwSt.
Details

Die Mietfibel

14.95 € * Inkl. 7.00 % MwSt.
Details
* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten