Unwirtschaftliche Solaranlage einer WEG: Energieberater muss haften

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 8. Oktober 2021 (Az.: 22 U 66/21) entschieden, dass die mit der Planung einer Solaranlage beauftragten Energieberater für fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnungen haften. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlage bei Kenntnis dieses Fehlers nicht beauftragt worden wäre. Wir haben alles Wichtige zu diesem Urteil zusammengefasst.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 8. Oktober 2021 (Az.: 22 U 66/21) entschieden, dass die mit der Planung einer Solaranlage beauftragten Energieberater für fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnungen haften. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlage bei Kenntnis dieses Fehlers nicht beauftragt worden wäre. Wir haben alles Wichtige zu diesem Urteil zusammengefasst.

Berlin. In Zeiten des Klimawandels spielen Solaranlagen in Deutschland eine immer größere Rolle. Für die meisten Eigentümer ist die Wirtschaftlichkeit der Anlage ein zentrales Entscheidungskriterium. Doch was ist, wenn die Anlage nicht so viel bringt wie prognostiziert? Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beauftragte einen Energieberater mit der Planung und Bauüberwachung einer Solaranlage.

Auf der Grundlage einer von ihm erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung beschlossen die Wohnungseigentümer in einer späteren Versammlung, die vorhandene Heizung durch einen neuen Gas-Brennwertkessel und eine Solaranlage zu ersetzen. In der Wirtschaftlichkeitsberechnung hat der Energieberater eine Solarstromeinspeisung von knapp 75.000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr veranschlagt. Die Anlage sollte sich so in weniger als neun Jahren amortisieren.

Fehlerhafte Beratung – Haftungsgrundlagen

Nach Installation der Anlage konnten im Schnitt jedoch jährlich lediglich um die 15.000 kWh Solarstrom eingespeist werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte nun Schadensersatz von dem Energieberater. Die OLG-Richter gaben ihr Recht: Der Energieberater müsse für die fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnung haften. Denn diese fertigte er im Rahmen der beauftragten Planung der Solaranlage.

Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, dass die Gemeinschaft die Solaranlage bei einer korrekten Darstellung der Wirtschaftlichkeit nicht beauftragt hätte, denn die wirtschaftlichen Gesichtspunkte spielten in der entscheidenden Eigentümerversammlung eine große Rolle. Zur Ermittlung der Schadenshöhe zog das Gericht die Kosten der Errichtung der Solaranlage abzüglich des erhaltenen KfW-Zuschusses sowie das Beratungshonorar des Energieberaters heran.

Wie berechnet sich die Höhe des Schadens?

Hiervon abgezogen wurden auch die bisher durchschnittlich erzielten Erträge – hochgerechnet auf die durchschnittliche Lebensdauer der Anlage – sowie ein Bonus, da die Anlage vermutlich auch über diesen Zeitpunkt hinaus genutzt werden wird und die Energiepreise steigen werden.

Die Richter akzeptierten hingegen nicht die Forderung der Gemeinschaft, dass der Energieberater ihr die Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem versprochenen Ertrag der Solaranlage erstatten solle. Dieses könne die WEG allein schon deshalb nicht geltend machen, da die Errichtung einer entsprechend leistungsstarken Anlage unmöglich sei.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

Der Verwaltungsbeirat

16.95 € * Inkl. 7.00 % MwSt.
Details
* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten