Vermieter muss nur bis zur Grundstücksgrenze Schnee schippen

Wenn Schnee oder Glatteis Straßen und Gehwege zu gefährlichen Rutschbahnen macht, sind Grundstückseigentümer in der Pflicht: Sie müssen dafür sorgen, dass auf Ihrem Grundstück niemand durch Glätte zu Schaden kommt. Doch was ist mit dem angrenzenden öffentlichen Gehweg neben dem Grundstück? Ein Urteil des BGH hat dazu jetzt weitere Klarheit geschaffen.

Wenn Schnee oder Glatteis Straßen und Gehwege zu gefährlichen Rutschbahnen macht, sind Grundstückseigentümer in der Pflicht: Sie müssen dafür sorgen, dass auf Ihrem Grundstück niemand durch Glätte zu Schaden kommt. Doch was ist mit dem angrenzenden öffentlichen Gehweg neben dem Grundstück? Ein Urteil des BGH hat dazu jetzt weitere Klarheit geschaffen.

Karlsruhe. Wenn der Gehweg an einem Grundstück im Winter von der Stadt geräumt und gestreut wird, muss der Grundstückseigentümer nur auf seinem Grundstück Schnee schippen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit seine bisherige Linie in der Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht beibehalten (Urteil vom 21.02.2018, Az.: VIII ZR 255/16).

Anlass des Rechtsstreits: Vor acht Jahren war ein Mieter vor der Tür des von ihm bewohnten Hauses in der Münchener Innenstadt auf dem schneeglatten Gehweg gestürzt. Er hatte sich dabei den Knöchel gebrochen. Daraufhin verklagte er seine Vermieterin auf Schadenersatz, Schmerzensgeld und Ersatzpflicht für zukünftige Schäden infolge des Unfalls. Doch war die vermietende Hauseigentümerin hier wirklich ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen?

Das Haus stand unmittelbar am öffentlichen Gehweg, auf dem die Stadt München den Winterdienst selbst übernahm. Tatsächlich hatten Mitarbeiter der Stadt den Gehweg vom Schnee befreit – jedenfalls einen 1,20 Meter breiten Streifen in der Mitte. Zwischen dem geräumten Bereich und der Haustür blieb ein kleiner Streifen Schnee liegen. Genau darauf war der Kläger ausgerutscht.

Öffentlicher Gehweg: Wenn die Stadt räumt, muss der Anlieger das nicht

Alle Instanzen wiesen die Klage ab. Am Ende bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Urteile der Vorinstanzen. Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nur für den Winterdienst innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen zuständig. Den angrenzenden öffentlichen Gehweg muss der Eigentümer nur dann räumen, wenn ihm die Stadt die Pflicht dazu übertragen hat.

Das war in diesem Fall aber nicht geschehen und der Mann stürzte auf einem Bereich, der schön zum öffentlichen Gehweg gehörte. Damit muss die Vermieterin dem Mieter keine Schäden ersetzen. Auch die Stadt muss in diesem Falle nicht zahlen: Mit dem Räumen eines 1,20 Meter breiten Streifens hatte die Kommune hier einen Winterdienst geleistet, den die Bundesrichter als zulässig und ausreichend einstuften. Dem Mieter wäre es zuzumuten gewesen, den schmalen verschneiten Bereich vorsichtig zu überqueren.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv

Folgende Produkte der Haus & Grund Rheinland Westfalen Verlag und Service GmbH könnten Sie interessieren:

* Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten