Verwaltungsgericht Koblenz: Kommune kann von Bürger Kosten für Aufstellung des Bebauungsplan nicht verlangen

Eine Kommune kann von einem Bürger die Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht verlangen, auch wenn zwischen diesen zuvor vertraglich die Aufstellung des Plans gegen Übernahme der Kosten vereinbart worden war; denn ein solcher Vertrag ist unwirksam. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az. 7 K 910/10.KO). Hierauf macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Eine Kommune kann von einem Bürger die Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht verlangen, auch wenn zwischen diesen zuvor vertraglich die Aufstellung des Plans gegen Übernahme der Kosten vereinbart worden war; denn ein solcher Vertrag ist unwirksam. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az. 7 K 910/10.KO). Hierauf macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nachdem die zuständige Baubehörde im Jahr 2006 eine Bauvoranfrage zur Errichtung von Pferdeboxen innerhalb von Nassau abgelehnt hatte, schlossen die Bauherrin – die Beklagte – und die Stadt Nassau – die Klägerin – im Juni 2007 einen schriftlichen Vertrag. Dieser hatte u. a. zum Gegenstand, dass die Bauherrin die Pferdeboxen errichten will und die Immissionsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung zu begutachten ist, die Bauherrin die Kosten der Planaufstellung trägt und die Stadt Nassau die erforderlichen Beschlüsse zur Bebauungsplanänderung fasst.

Die Stadt gab in der Folgezeit die Erstellung des Gutachtens in Auftrag, ihr Stadtrat beschloss die Aufstellung des Plans. Die Kosten für das Immissionsgutachten in Höhe von 1.452,34 € wurden zunächst von der Stadt gezahlt und sodann von der Beklagten erstattet. Im August 2008 hob der Stadtrat den Aufstellungsbeschluss wieder auf und verlangte die Zahlung der ihr zusätzlich entstandenen Kosten insbesondere für die Planaufstellung in Höhe von 3.923,84 €. Dies lehnte die Bauherrin ab und forderte ihrerseits den gezahlten Betrag von 1.452,34 € zurück. Die Koblenzer Richter gaben der Frau Recht. Die Stadt, so das Verwaltungsgericht, habe keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrages. Anspruchsgrundlage könne nur der geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag sein. Dieser Vertrag sei aber wegen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften unwirksam. Danach könne ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen nicht durch Vertrag begründet werden. Diese gesetzliche Bestimmung habe zur Folge, dass sich eine Kommune auch nicht vertraglich zur Aufstellung von Bebauungsplänen und zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens verpflichten dürfe. Gerade dies sei ausweislich des Wortlauts der geschlossenen Vereinbarung beabsichtigt gewesen, was auch die Umstände, die zum Vertragsschluss geführt hätten, bestätigten.

Demgegenüber habe die Frau Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten 1.452,34 € für die Einholung des Sachverständigengutachtens. Grund für diese Leistung sei die getroffene Vereinbarung gewesen. Da diese unwirksam gewesen sei, habe hierfür kein Rechtsgrund bestanden. Mithin sei die Stadt aufgrund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Rückzahlung verpflichtet.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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