Verwertungskündigung: BGH stärkt Vermieterrechte Abriss und Neubau können Kündigung rechtfertigen

Vermieter können Mietverträge kündigen, wenn sie die Immobilie abreißen und stattdessen einen Neubau errichten wollen. Eine solche Verwertungskündigung ist dann zulässig, wenn die vorhandene Immobilie nicht mehr den heutigen Wohnbedürfnissen entspricht und nicht mehr mit angemessenem Aufwand saniert werden kann. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 155/10) macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Vermieter können Mietverträge kündigen, wenn sie die Immobilie abreißen und stattdessen einen Neubau errichten wollen. Eine solche Verwertungskündigung ist dann zulässig, wenn die vorhandene Immobilie nicht mehr den heutigen Wohnbedürfnissen entspricht und nicht mehr mit angemessenem Aufwand saniert werden kann. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az. VIII ZR 155/10) macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

„Der BGH stellt hiermit klar, dass es Vermietern nicht zugemutet werden kann, eine Immobilie weiter zu bewirtschaften, wenn sie dadurch finanzielle Nachteile erleiden“, kommentiert der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Ass. jur. Erik Uwe Amaya, das BGH-Urteil vom heutigen Tage.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte ist seit 1995 Mieterin einer Wohnung in der Ried-Siedlung in Hamburg. Die Klägerin erwarb die Ried-Siedlung, die ursprünglich aus zahlreichen Wohneinheiten bestand, inklusive der an die Beklagte vermieteten Wohnung im Jahr 1996. Sie will die in den 1930er Jahren in einfacher Bauweise errichtete Siedlung abreißen und an deren Stelle moderne, öffentlich geförderte Neubaumietwohnungen errichten. Mit Ausnahme eines Teils der Riedsiedlung, der mit geringen Sanierungsmaßnahmen instand gesetzt wurde und erhalten geblieben ist, hat die Klägerin ihr Ziel auch bereits umgesetzt.

Nur der Wohnblock, in dem sich die von der Beklagten bewohnte Wohnung sowie acht weitere, bereits leer stehende Wohneinheiten befinden, wurde bislang nicht abgerissen. Die Klägerin kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten gestützt auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch Schreiben vom 31. Januar 2008 unter Berufung auf städtebauliche und gebäudetechnische Mängel der Riedsiedlung. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Die Karlsruher Richter haben entschieden, dass die Klägerin zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Die von der Klägerin geplanten Baumaßnahmen stellen eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Grundstück gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar, weil sie auf vernünftigen und nachvollziehbaren Erwägungen beruhen. Denn der noch vorhandene Wohnblock befindet sich in einem schlechten Bauzustand und entspricht in mehrfacher Hinsicht (u. a. kleine gefangene Räume mit niedrigen Decken, schlechte Belichtung) heutigen Wohnvorstellungen nicht, während mit dem geplanten Neubau moderne bedarfsgerechte Mietwohnungen erstellt werden können.

Der Klägerin würden darüber hinaus durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch die nach dem Gesetz vorausgesetzten erheblichen Nachteile entstehen, weil durch bloße Sanierungsmaßnahmen der alten Bausubstanz unter Erhalt der Wohnung der Klägerin kein heutigen Wohnbedürfnissen entsprechender baulicher Zustand erreicht werden kann. Die weitere Bewirtschaftung des letzten noch vorhandenen Wohnblocks unter Verzicht auf die vollständige Verwirklichung des mit der "Riedsiedlung" verfolgten städtebaulichen Konzepts ist der Klägerin deshalb auch unter Berücksichtigung des Bestandsinteresses der Beklagten nicht zuzumuten.

Ob die Entscheidung auch auf Ihren Fall anwendbar ist, kann Ihnen als Mitglied allerdings nur ein Rechtsberater in Ihrem Ortsverein von Haus & Grund Rheinland mitteilen.

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