Wenn der Mieter auszieht, braucht der Vermieter die Kaution nicht gleich zurück zu zahlen. Vielmehr hat er dazu Zeit, bis eine „angemessene Überlegungsfrist“ verstrichen ist und der Mieter alle Forderungen beglichen hat, die dem Vermieter noch zustehen. Aber aufgepasst: Forderungen aus Nebenkostenabrechnungen können verjähren – das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
Düsseldorf/Karlsruhe. Die Kaution des vormaligen Mieters einbehalten, bis alle noch ausstehenden Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen eingegangen sind? Das geht nur in gewissen Grenzen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden hat. Denn die Betriebskostennachforderungen aus den Jahresabrechnungen sind nach Auffassung der Richter wiederkehrende Leistungen im Sinne des §216 Abs. 3 BGB und verjähren daher innerhalb von drei Jahren.
Konkret verhandelte der BGH einen Fall aus Erfurt: Ein Mieter hatte von 2006 bis 2009 eine Wohnung bewohnt. Die Betriebskostenabrechnungen in dieser Zeit wiesen Nachzahlungen in Höhe von insgesamt knapp 1.000 Euro aus. Der Mieter zahlte aber nicht. Als er im Jahr 2009 auszog, behielt die Vermieterin die Kaution von fast 700 Euro ein, um sich auf diesem Wege das Geld für die Nachzahlungen zurück zu holen. Der Mieter blieb das Geld aber weiterhin schuldig.
Betriebskosten-Nachzahlung erst nach Verjährung eingeklagt
Erst im Jahr 2013 ging die Vermieterin vor Gericht, um die ausstehenden Zahlungen einzuklagen. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof, der in Juli sein Urteil sprach. Darin befanden die Richter: Nur für das Jahr 2009 stehen der Vermieterin noch die knapp 130 Euro Nachzahlung zu. Als sie die Klage einreichte, waren die drei Jahre Verjährungsfrist für die Jahre 2006-2008 bereits abgelaufen. Nur die im November 2010 verschickte Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 war zum Zeitpunkt der Klage noch nicht verjährt. Ein Vermieter dürfe die Kaution nicht dazu benutzen, bereits verjährte Forderungen zu begleichen, urteilten die Richter (Urteil vom 20.07.2016, Az. VIII ZR 263/14).
Es ist nicht das erste Urteil des BGH zum Thema Mietkaution. Unter anderem entschieden die Richter im Jahr 2014, dass der Vermieter die Kaution auch während eines noch laufenden Mietverhältnisses nicht antasten darf, um strittige Mietforderungen auszugleichen. Mehr dazu finden Sie <link http: www.hausundgrund-rheinland.de aktuelles einzelansicht bgh-unzulaessigkeit-der-verwertung-einer-mietkaution-waehrend-des-laufenden-mietverhaeltnisses-bei-streitigen-forderungen-des-vermieters-1713 external-link-new-window internal link in current>hier.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.