Warmwasser: Mieter kann auch im Sommer Eilantrag auf Wiederherstellung stellen

Wenn im Hochsommer die Heizung der Mietwohnung streikt, liegt es nahe, dass der Vermieter darin kein dringliches Problem sieht. Ist die Heizung jedoch auch für die Bereitstellung des warmen Wassers zuständig, kann der Mieter Druck machen. Denn Warmwasser muss auch außerhalb der Heizperiode zur Verfügung stehen – das hat zumindest das Landgericht Fulda entschieden.

Wenn im Hochsommer die Heizung der Mietwohnung streikt, liegt es nahe, dass der Vermieter darin kein dringliches Problem sieht. Ist die Heizung jedoch auch für die  Bereitstellung des warmen Wassers zuständig, kann der Mieter Druck machen. Denn Warmwasser muss auch außerhalb der Heizperiode zur Verfügung stehen – das hat zumindest das Landgericht Fulda entschieden.

Berlin. Vermieter müssen ihre Mieter vor Heizungsausfällen bewahren und im Falle eines Defekts die Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warmwasserversorgung wiederherstellen. Das ergibt sich aus ihrer Verpflichtung, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Das Landgericht Fulda hat klargestellt, dass Mieter auch bei sommerlichen Außentemperaturen einen Anspruch auf die Versorgung mit Warmwasser haben (Beschluss vom 05.01.2018, Az.: 5 T 200/17). Notfalls kann der Mieter eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter erwirken.

Dem zu verhandelnden Fall lag folgende Situation zugrunde: In der Wohnung der Mieterin waren Ende Juni 2017 die Heizung und die Warmwasserversorgung ausgefallen. Später stellte sich heraus, dass die Vermieterin versäumt hatte, rechtzeitig Heizölnachschub zu ordern, und der Tank dadurch leer war. Die Mieterin, die mit zwei kleinen Kindern in der Wohnung lebt, versuchte noch am selben Tag, die Vermieterin telefonisch zu erreichen und informierte sie per SMS über den Ausfall.

Vier Tage später forderte sie die Vermieterin per Anwaltsschreiben auf, die Heizungs- und Warmwasserversorgung wiederherzustellen. Als die Vermieterin der Aufforderung nicht nachkam, beantragte die Mieterin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Daraufhin ließ die Vermieterin Heizöl liefern, so dass die Warmwasserversorgung wieder funktionierte. Die Mieterin erklärte ihren Antrag für erledigt.

Warmwasser muss auch im Sommer fließen

Das Gericht musste damit nur noch über die Kosten des Verfügungsverfahrens entscheiden. Das Amtsgericht sah zunächst keine Eilbedürftigkeit und damit keinen Anordnungsgrund. Anders das Landgericht. Dies entschied, die Vermieterin müsse die Verfahrenskosten tragen, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erfolg gehabt hätte. Das Gericht wies darauf hin, dass beim alleinigen Ausfall der Heizung bei hohen Außentemperaturen eine Eilbedürftigkeit zu bezweifeln wäre.

Beim Ausfall des Warmwassers hingegen sei der Anordnungsgrund gegeben. Die Versorgung mit Warmwasser habe für die Körperhygiene auch und gerade im Sommer erhebliche Bedeutung. Dem Mieter sei es nicht zuzumuten, aufgrund der Nachlässigkeit des Vermieters auf Warmwasser verzichten zu müssen. Er könne auch nicht verpflichtet werden, alternative Möglichkeiten zur Wassererwärmung, etwa mit einem Wasserkocher, zu nutzen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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